Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.05.2017 – 8 O 5368/16 – hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem
- eine Frau mit einem Porsche Cayenne in die Tiefgarage eines Hotels problemlos eingefahren,
- bei der Ausfahrt aber, da die Ausfahrspur schmäler war als die Einfahrspur, aufgrund der Abmessungen ihres Fahrzeuges, trotz vorsichtiger Fahrweise, eine Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante und eine Beschädigung der Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts dadurch nicht hatte vermeiden können,
die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von der Hotelbetreibergesellschaft
- mit der Begründung, dass diese durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen,
Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt hatte.
Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass
- Fahrer großer Automobile selbst beurteilen müssen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für ihr Fahrzeug geeignet ist sowie welche Gefahren aufgrund dessen zu erwarten sind und
- sich hiervon die Fahrerin, der die Abmessungen ihres Fahrzeugs bewusst waren, vorher hätte überzeugen müssen.
Nach Ansicht des LG sollen,
- da eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei,
Nutzer von Tiefgaragen nämlich nur vor solchen Gefahren zu schützen sein, die sie bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.
Abgesehen davon, so das LG weiter, wäre es der Fahrerin auch möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 05.07.2017 – 24/17 –).