Tag Ausschlussfrist

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag

…. eine Verfallklausel ohne jegliche Einschränkung enthält.

Mit Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in einem,

  • nach dem 31.12.2014 geschlossenen

Arbeitsvertrag enthaltene, vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel,

  • die vorsieht, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insgesamt unwirksam ist, weil eine solche Ausschlussklausel – ohne jede Einschränkung –

  • entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt.

Darauf, dass Ansprüche des Arbeitnehmers,

  • wie beispielsweise der Anspruch auf Urlaubsabgeltung,

wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist verfallen sind, kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.09.2018).

Wichtig für Eigentümer benachbarter Grundstücke zu wissen, wenn sich an der Grundstücksgrenze hochgewachsene Bäume befinden

Mit Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass einem Nachbarn,

gegen den Baumeigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zustehen kann, wenn

  • infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von diesen Bäumen ein erhöhter Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück entsteht und
  • die Bäume von dem Baumeigentümer unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand (weiter) unterhalten werden.

Denn, so der Senat, dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht.

Voraussetzung für einen nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist allerdings,

  • dass es sich bei dem Laubabwurf um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handelt,
    • die beispielsweise dann vorliegt, wenn das von den Bäumen des abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des Nachbarn häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssen,
  • dass der Nachbar durch den Laubabwurf Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
  • dass das Naturschutzrecht dem Baumeigentümer nicht die Fällung oder den Rückschnitt der Bäume verbietet.

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die eine Beschlussanfechtungsklage erheben möchten

Mit Urteil vom 26.05.2016 – 72 C 16/16 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg darauf hingewiesen, dass eine Klage mit der ein in der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss angefochten wird, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben sowie
  • innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet

werden muss und

  • dass danach ein „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen ausgeschlossen,
  • h. nicht mehr möglich ist.

Demzufolge können,

  • wenn die innerhalb der zweimonatigen materiell rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WEG vorgetragen Gründe nicht für eine Beschlussaufhebung ausreichen,

weitere Gründe vom Kläger nicht mehr „nachgeschoben“ werden.

Denn, so das AG, durch die Frist solle für die Wohnungseigentümer und auch den Verwalter schnell klar sein,

  • ob und in welchen Umfang und aufgrund welcher Grundlage die gefassten Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden,

weil nur so schnell Rechtssicherheit eintreten könne und die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Gemeinschaft weiterhin gegeben sei.

  • Da im Gegensatz zum „Nachschieben“ eine Ergänzung und weitere Darlegung schon angesprochener Anfechtungsgründe zulässig ist, ist es deshalb wichtig, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist, alle erdenkbaren Gründe zumindest anzusprechen und dem Gericht den Lebenssachverhalt, auf den sich die Anfechtungsklage stütze, in seinem wesentlichen Kern vorzutragen (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR vom 02.11.2017 – Nr. 26/2017 –).