Fehlt einem gekauften PKW ein angegebenes Ausstattungsmerkmal kann der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein

Wer im Internet einen PKW zum Verkauf anbietet und dort im Rahmen der Fahrzeugbeschreibung auf ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal hinweist, über das das Fahrzeug verfügt, kann sich,

  • wenn das im Internet angegebene Ausstattungsmerkmal fehlt und der Käufer das Fehlen rügt,
  • diesem gegenüber nicht darauf berufen, dass das Ausstattungsmerkmal in dem Bestellformular nicht erwähnt ist, das er dem Käufer übersandt und dieser ausgefüllt hat.

Vielmehr kann der Verkäufer in einem solchen Fall zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn

  • der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt oder
  • eine solche technisch nicht möglich ist.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen von diesem über eine Internetplattform zum Verkauf unter Hinweis auf das Ausstattungsmerkmal “Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angebotenen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012), nach fernmündlicher Kontaktaufnahme und Unterzeichnung eines von dem Autohaus übersandten Bestellformulars, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war, zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro erworben,
  • das Fahrzeug aber tatsächlich über keine werkseitige Freisprecheinrichtung verfügt hatte.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass, wenn in einer im Internet veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeugs ein Ausstattungsmerkmal aufgeführt ist, der Käufer dies als Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstehen sowie erwarten darf, dass das Fahrzeug über dieses Ausstattungsmerkmal verfügt und
  • der Verkäufer sich von einer solchen im Vorfeld des Vertragsschlusses gemachten konkreten Angabe zur Beschaffenheit des Fahrzeugs nur dann distanzieren kann, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.08.2016).