…. eines Maximalgebots nutzen und es sich bei dem letzten überbotenen Gebot um ein Scheingebot eines Dritten gehandelt hat.
Mit Urteil vom 26.09.2018 – 20 U 749/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen, dass
- im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion eingegebene
Maximalgebote noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärungen darstellen, sondern damit lediglich erklärt wird, das im Vergleich
- zum Mindestbetrag oder
- bereits bestehenden Geboten
jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch
- den Mindestbetrag zu erreichen oder
- bereits bestehende Gebote – nicht aber nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtige Scheingebote – zu übertreffen.
Danach ist,
- wenn eine Auktion damit endet, dass der Bieter, der das Maximalgebot eingegeben hat, den Zuschlag erhält,
zur Kaufpreisbestimmung das letzte überbotene Gebot eines Dritten nur dann heranzuziehen, wenn
- es sich dabei um kein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheinangebot gehandelt hat,
- das ein Dritter im Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegeben hat, um diesen zu einem besseren Kaufpreis zu verhelfen.
Hat also beispielsweise
- im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw eines Anbieters
der Bieter als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten, ist jedoch
- die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung seines Gebots auf diesen Betrag einzig aufgrund eines abgegebenen Scheinangebots über € 6.920,00 erfolgt und
- betrug das letzte echte Gebot eines unbekannten Dritten € 2.000,00, das der Bieter mit seinem eingegebenen Maximalgebot nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von € 10,00 überboten hatte,
beläuft sich der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis somit auf nur € 2.010,00 (vgl. auch Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – zur Kaufpreisbestimmung bei von dem Anbieter verdeckt abgegebenen Geboten).