Tag Automobilklub

Was, wer bei einem Reisebüro oder Automobilklub eine Fährüberfahrt bucht, wissen sollte

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 213 C 3921/16 – entschieden, dass es sich bei einer in einem Reisebüro oder bei einem Automobilklub gebuchten Überfahrt mit einer Fähre in der Regel

  • selbst dann nicht um einen Pauschalreise handelt,
  • wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird.

Vielmehr liege in einem solchen Fall die Buchung einer einzelnen Beförderungsleistung vor,

  • bei der das Reisebüro lediglich vermittelnd tätig und
  • nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages werde.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück gebucht, in der seine Beförderung, die seines PKWs sowie die Übernachtung in einer Kabine enthalten waren.

Nach dem Urteil des AG München können in solchen Fällen somit von Reisenden Ansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung der Beförderungsleistung

  • regelmäßig nur gegen die Reederei geltend gemacht werden und
  • gegen das Reisebüro bzw. den Automobilklub als Reisevermittler nur, wenn diese ihnen ausnahmsweise obliegende nachvertragliche Informationspflichten verletzt haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München 64/16 vom 19.08.2016).

Nicht immer muss Automobilklub seinen Mitgliedern Abschleppkosten erstatten

Ein Automobilklub kann nämlich in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.02.2016 – 122 C 23868/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Mitglied eines Automobilklubs im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw gefahren, wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen, das Fahrzeug nach dem Unfall durch Vermittlung des Automobilklubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden war und
  • das Mitglied des Automobilklub den Klub auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro verklagt hatte,

die Klage abgewiesen, weil

  • in den Mitgliedschaftsbedingungen geregelt war, dass Kostenfreiheit nicht für Schäden gilt, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

Eine solche Einschränkung der Vereinsleistung sei, so das AG, inhaltlich nicht zu beanstanden und es liege auch, weil der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe, (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor, die ursächlich für angefallenen Abschleppkosten gewesen seien.

Den Einwand des Klägers, dass er von dem Automobilklub nicht über den Umstand aufgeklärt worden sei, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht komme und wenn er dies gewusst hätte, ein kostengünstigerer ortsansässiger Abschleppunternehmer von ihm beauftragt worden wäre, lies das AG nicht gelten, sondern stellte fest, dass eine Verletzung der Hinweispflicht schon deshalb nicht vorliege,