Mit Urteil vom 13.12.2016 – 23 O 457/16 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem
- ein knapp dreijähriges Kind auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten Metallrampe, die als Zugang zu den sanitären Einrichtungen an einem von einer Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee diente,
- sich die Fußsohlen verbrannt hatte,
die Gemeinde wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen.
Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass
- für den Badesee benutzende Kinder die Möglichkeit der Erhitzung der Metallplatten der Rampe und die davon ausgehende Gefahr nicht so offensichtlich sei wie für Erwachsene und
- sich die Gemeinde auf eine Satzung, in der sie ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht berufen könne.
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern lag nach Auffassung des LG nicht vor, weil, so das LG, von Eltern nicht verlangt werden könne, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.05.2017).