Wichtig zu wissen für Eltern von noch nicht 8 Jahre alten Kindern, die im Straßenverkehr Fahrradfahren

Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen 

  • Kinder mit Fahrrädern 

bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr 

  • Gehwege

benutzen, dürfen nur dann, wenn ein 

  • baulich von der Fahrbahn getrennter 

Radweg vorhanden ist, auch 

  • einen solchen Radweg 

benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,

  • die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet, 

für die Dauer der Begleitung 

  • ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad 

benutzen.

Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad   

  • statt des Gehweges,
  • einen baulich nicht abgetrennten Radweg

benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und 
  • seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

  • entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,

nicht auf dem Gehweg, sondern 

  • hinter ihrem Vater 

auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und 

  • bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen, 

mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den 

  • von seiner Tochter verursachten 

Schaden der Vater 

  • aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.