Tag Bauspardarlehen

BGH gibt Bausparkassen im Streit um Kündigung von Bausparverträgen Recht

Bausparkassen können Bausparverträge mit festem Zinssatz, die noch nicht vollständig angespart sind,

  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen,
  • wenn das Bauspardarlehen vom Bausparer 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist.

Das hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, da während der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber ist und es erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu einem Rollenwechsel kommt,
  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeder Darlehensnehmer, auch eine Bausparkasse, nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen und
  • mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 21/2017 –).

Was Bausparer wissen sollten, wenn ihr Bausparvertrag die Zahlung einer Darlehensgebühr vorsieht

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel,
  • die vorsieht, dass mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld),

nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und

  • im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Aufgrund dieser Entscheidung können,

  • wenn von Bausparern eine Gebühr für den Darlehensvertrag erhoben worden ist,

die Bausparer diese Gebühr von der Bausparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen,

  • sofern ihr Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.

Anders ist es bei der Abschlussgebühr, die Bausparkassen normalerweise verlangen,

  • die gewöhnlich 1% der Bausparsumme beträgt,
  • die mit Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und
  • auf die eingehende Zahlungen zunächst angerechnet werden.

AGBs von Bausparkassen, die die Zahlung einer solchen Abschlussgebühr vorsehen sind wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 –), so dass eine solche von Bausparern bezahlte Abschlussgebühr auch nicht zurückgefordert werden kann.

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.

OLG Koblenz entscheidet die Frage der Kündbarkeit von Bausparverträgen zugunsten der Bausparkasse und gegen Bausparer

Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge mit festem Zinssatz

  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam kündigen,
  • wenn Bausparer das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht in Anspruch genommen haben.

Das hat der für Bankrecht zuständige achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16 – entschieden (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –; Urteile vom 22.06.2016 – 31 U 271/15, 31 U 278/15; OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 –; anderer Ansicht OLG Stuttgart, Urteile vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – und vom 04.05.2016 – 9 U 230/15 – dass die Auffassung vertritt, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung findet).

Dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge Anwendung finden soll, hat der achte Zivilsenat des OLG Koblenz damit begründet, dass

  • bei Bausparverträgen in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen sei,
  • diese Passivgeschäfte der Bausparkassen vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst würden und
  • auch Bausparkassen, weil sie, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten, in Ertragsschwierigkeiten kommen könnten, davor geschützt werden müssten, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen.

Weil, so der Senat weiter, es der Bausparer von da an allein in der Hand habe, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, beginne die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen (Quelle Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 11.08.2016).

Hinweis:
Wie letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Rechtsfrage entscheiden wird, bleibt abzuwarten.