Was, wer mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohnhauses abschließt

…. oder abgeschlossen hat, wissen sollte.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, 

  • nach einer Inhaltskontrolle, unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts, 

mehrere 

  • vorformulierte Vertragsklauseln für unwirksam 

erklärt, die ein Bauunternehmen, 

  • das schlüsselfertige Wohnhäuser erstellt, 

in seinen 

  • mit Verbrauchern 

abgeschlossenen Planungs- und Bauverträgen verwendet hat, was bedeutet, dass 

  • sich auf diese Klauseln bzw. Bestimmungen das Bauunternehmen nicht (mehr) berufen kann und 
  • diese für den Verbraucher unbeachtlich sind.

Unwirksam,

  •  wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

ist nach Auffassung des Senats u. a. eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“, weil,

  • wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen, einem durchschnittlichen Verbraucher vollkommen unklar und für diesen eine solche Klausel unverständlich ist, 

eine Klausel, die bestimmt, dass, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“, weil,

  • obwohl das Gesetz in § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB dem Besteller, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zubilligt, mit der Klausel – zu Unrecht – der Eindruck erweckt wird, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötigt,

eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“, weil 

  • dies von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs abhängt, 
  • beides dem Kunden nicht bekannt sei und dieser deshalb die Befahrbarkeit seines Grundstücks mit derartigen Baufahrzeugen nicht beurteilen könne

sowie eine Bestimmung, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“, weil nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB  

  • zum einen der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen muss und
  • zum anderen nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen ist, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert hat, wobei es nach den gesetzlichen Regelungen auch keine Rolle spielt, ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).