Tag Bearbeitungsentgelt

BGH erklärt AGBs von Kreditinstituten, die bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte vorsehen, für unwirksam

Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,

  • nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,

unwirksam sind.

Danach handelt es sich bei solchen Klauseln

  • um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,

die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil

  • sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
  • sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.

Hingewiesen hat der Senat ferner,

  • dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,

die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).

Auch bei Darlehensverträgen im unternehmerischen Verkehr sind AGBs, die ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam

Das hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Urteil vom 17.05.2017 – 1 U 70/16 – entschieden.

Danach sind

  • die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 –) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch auf Darlehensverträge im unternehmerischen Bereich übertragbar und
  • Vereinbarungen eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag, aufgrund Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts, auch im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Darlehensnehmers unwirksam.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat ein Darlehensgeber seine Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nämlich durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und mit einer eine Preisnebenabrede beinhaltenden Entgeltklausel hierfür wird Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, die der Darlehensgeber zu erfüllen hat, ohne dafür, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Dass mit diesen wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertragsrechts unvereinbare Entgeltklauseln im Lichte des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, gilt nach Auffassung des Senats im Verbrauchergeschäft wie im unternehmerischen Verkehr gleichermaßen (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 – 7 U 109/15 –; OLG Frankfurt, Urteile vom 25.02.2016 – 3 U 110/15 – und vom 13.04.2016 – 19 U 110/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (soweit nicht Bauträgerfinanzierungen betroffen sind); anderer Ansicht sind Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 06.04.2017 – 8 U 114/16 –; OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16 –; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15 -, Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15 –; OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 – 13 U 140/15 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15 – (für Bauträgerfinanzierungen)).