Tag Beendigung

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber freigestellt

…. worden sind bzw. werden und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben bzw. beziehen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass

  • die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung,
  • auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung,

bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist.

Danach muss also, wenn beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Termin vereinbart,

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber schon vor dem vereinbarten Beendigungstermin unter Weiterzahlung des Arbeitslohns unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt

wird, die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung

  • bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

mit berücksichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.08.2018).

Wohnungsmieter die sich gegen eine erhebliche Abstandszahlung verpflichten, aus ihrer Wohnung auszuziehen, sollten beachten

…. dass sie damit möglicherweise (stillschweigend gleichzeitig) erklären, auf Ansprüche gegen den Vermieter, auch auf solche aus vom Vermieter eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf, zu verzichten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2018 – 432 C 1222/18 – hingewiesen

Danach kann in eine Vereinbarung über die „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ gegen Zahlung einer erheblichen Abstandssumme,

  • insbesondere wenn der Vermieter darin auf Schönheitsreparaturen verzichtet und
  • sich zur Kautionsrückzahlung binnen einer kurzen Frist verpflichtet,

der Wille der Parteien hineinzulesen sein,

  • damit alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und
  • zur Meidung künftigen Streits auf gegenseitige Ansprüche zu verzichten.

In einem solchen Fall soll nach Auffassung des AG

  • der Mieter seine Zustimmung zu der „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ selbst dann nicht mehr anfechten und
  • keine Schadensersatzansprüche (mehr) gegen den Vermieter geltend machen können,

wenn

  • sich der Mieter nur im Hinblick auf einen vom Vermieter angekündigten Eigenbedarf auf die Mietvertragsaufhebungsvereinbarung eingelassen hat,
  • dieser Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht war und
  • nach dem Auszug des Mieters die nun unvermietete Wohnung von dem Vermieter verkauft worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.04.2018).

Mietern und Vermietern ist deswegen zu empfehlen, sich vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung eines Mietverhältnisses von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Wenn eine Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben wird, kann der Vermieter vom Mieter

…. nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • die vereinbarte Miete oder
  • die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

War aufgrund

  • eines im Laufe der Mietzeit aufgetretenen und
  • dem Vermieter (auch) angezeigten (vgl. § 536c BGB)

Mangels bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt, das Minderungsrecht aus § 536 BGB geltend zu machen, ist dieser

  • angemessen geminderte Mietzins

auch für die nach Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Nutzungsentschädigung maßgebend.

Nicht (mehr) mindern kann der Mieter die Nutzungsentschädigung dagegen dann, wenn

  • Mängel der Mietsache erst nach Beendigung des Mietverhältnisses auftreten oder
  • ein vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert hat, vom Mieter nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses angezeigt worden ist.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld mit Urteil vom 20.12.2017 – 2 S 65/16 – hingewiesen.

Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

…. grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion hat.

Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17 – entschieden.

Danach kann ein (Wohnraum-)Vermieter eine von dem Wohnungsmieter gestellte „Sicherheit” oder „Kaution” auch nach Beendigung des Mietverhältnisses,

  • vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung,

nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist,

  • die rechtskräftig festgestellt oder
  • zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 – dazu, dass während eines laufenden Mietverhältnisses der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf und eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist).

Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen streitiger Ansprüche eine Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter,

  • kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen.

Warum die Erstellung einer Patientenverfügung sinnvoll ist

…. wenn man in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung wünscht oder nicht (mehr) wünscht, wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen.

Wenn ein Volljähriger,

  • beispielsweise weil er sich nach einem Unfall oder Schlaganfall in einem komatösen Zustand befindet,

selbst nämlich keine Entscheidungen (mehr) treffen kann,

  • er also in ärztliche Behandlungen selbst auch nicht mehr einwilligen kann,

der Betroffene aber vorher schon einen entsprechenden eigenen Willen

  • in einer schriftlichen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat,

sind die von ihm in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen,

  • also, ob eine ärztliche, auch eine lebensverlängernde Maßnahme – wie etwa eine künstliche Ernährung über eine Magensonde (PEG) – unterbleiben, durchgeführt, fortgesetzt oder abgebrochen werden soll,

für alle, auch für die behandelnden Ärzte, bindend,

  • sofern die von dem Betroffenen in der Patientenverfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation auf die bei ihm konkret eingetretene zutrifft.

Dagegen müssen, wenn

  • ein Betroffener keine Patientenverfügung errichtet hat,
  • aber auch dann, falls sie auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation nicht zutrifft bzw. sie nicht ausreichend bestimmt ist,

die Entscheidungen darüber, ob bzw. welche in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder nicht (länger) durchgeführt werden sollen,

  • sofern für diesen Fall der Betroffene einer Person ausdrücklich schriftlich Vollmacht auch für die Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen erteilt hat, von dieser Person,
  • ansonsten von einem vom Amtsgericht zu bestellenden Betreuer

getroffen werden.

Diesem Bevollmächtigten bzw. diesem Betreuer obliegt es zuvor den (mutmaßlichen) Behandlungswunsch des Betroffenen zu ermitteln, was, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, äußerst schwierig sein kann.

Will in einem solchen Fall der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer,

  • weil er überzeugt ist, dass dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht,

dass (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben oder abgebrochen werden, bedarf diese Maßnahme dann keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB, wenn

  • zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass diese Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen entspricht.

Besteht darüber dagegen kein Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen greift das Genehmigungserfordernis gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ein, d.h., dass

  • lebenserhaltende Maßnahmen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgebrochen bzw. beendet werden dürfen und
  • dazu das Gericht erst prüfen muss, ob diese Maßnahme dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht oder nicht.

Übrigens:
Eine Patientenverfügung bedarf keiner notariellen Beurkundung sondern lediglich der Schriftform. Der Ersteller kann sie auch jederzeit schriftlich ändern und formlos widerrufen.

Um unmittelbare Bindungswirkung (auch) gegenüber den behandelnden Ärzten zu entfalten muss eine Patientenverfügung ausreichend bestimmt sein, d.h.,

  • in ihr muss der Ersteller umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation bzw. bei bestimmten spezifizierten Krankheiten will und was nicht,
  • möglichst durch Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt,

etwa durch Angaben zur

  • Schmerz- und Symptombehandlung,
  • künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
  • Wiederbelebung,
  • künstlichen Beatmung,
  • Antibiotikagabe oder Dialyse usw..

Nicht ausreichend sind

  • ausschließlich allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder
  • lediglich die Äußerung, „keine lebenserhalten- den Maßnahmen“ zu wünschen, da diese Äußerung jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 –).

Wichtig zu wissen wenn ein Betreuerwechsel beantragt wird bzw. es um die Betreuerauswahl geht

Wird bei einer

  • fortbestehenden Betreuung

beantragt

  • den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen

richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Für die Betreuerauswahl

  • bei einer Neubestellung,
  • ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,

ist dagegen

  • die Vorschrift des § 1897 BGB

maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).

Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,

  • ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,

räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,

  • wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,

dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände

  • Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
  • die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl

  • führen kann oder
  • will,

etwa weil die vorgeschlagene Person

Schlägt der Betroffene

  • niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,

so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,

  • auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
    • insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
  • auf die Gefahr von Interessenkonflikten.

Schließlich soll,

  • wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,

nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,

  • wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
  • die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.

Gibt ein Mieter die Wohnung bei Mietende nicht zurück kann der Vermieter die übliche Neuvermietungsmiete verlangen

Wird eine gemietete Wohnung oder ein gemietetes Wohnhaus nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • auch wenn er keine Neuvermietung beabsichtigt, sondern die Mietsache – wie im Fall einer erklärten Eigenbedarfskündigung – selbst nutzen will,

für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • entweder die vereinbarte Miete verlangen
  • oder, sofern diese höher ist, die Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Verlangt der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB als Entschädigung die „für vergleichbare Sachen ortübliche Miete“, ist diese Miete

  • nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) zu bestimmen,
  • sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete).

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 – entschieden.

Dass es im Rahmen von § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB auch im Wohnraummietrecht darauf ankommt, was bei einer Neuvermietung der Wohnung ortsüblich erzielbar gewesen wäre, hat der Senat damit begründet, dass

  • im Wohnraummietrecht zwischen Wirksamwerden der Kündigung und endgültiger Räumung der Wohnung durch den Mieter unter Umständen ein längerer Zeitraum liegen könne, über den hinweg die Wohnung dem Vermieter vorenthalten wird und der deshalb gehindert ist, durch eine Neuvermietung eine (höhere) ortsübliche Vergleichsmiete zu erzielen und
  • es unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Risikoverteilung nicht einzusehen sei, dass ein Vermieter sich mit der vereinbarten (geringeren) Miete begnügen müsse, wenn sich später im Rahmen eines Rechtsstreits herausstelle, dass die Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei, da dieses Risiko in der Sphäre des Mieters liege, der trotz Kündigung in der Wohnung verbleibe.

Schuldner und Gläubiger sollten wissen, wann und wie Verhandlungen die Verjährung hemmen können

Gemäß § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Lauf einer begonnen Verjährungsfrist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger

  • Verhandlungen über einen Anspruch, der vor Aufnahme der Verhandlungen noch nicht verjährt war, schweben oder
  • die den Anspruch begründenden Umstände,

die Verjährung gehemmt, so dass dieser Zeitraum nach § 209 BGB,

  • bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert,

in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt,

  • dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will.
  • Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann,

Gehemmt ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB im Fall schwebender Verhandlungen, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert,

  • wobei es für eine Beendigung der Hemmung ausreicht,
  • wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden,

Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht.
Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab.

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht.

  • Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – hingewiesen.

Was Betroffene, die festlegen wollen, dass in bestimmten Fällen keine lebenserhaltenden Maßnahmen erfolgen, wissen sollten

Wer in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen, falls sie eintreten, keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, sollte, solange er einwilligungsfähig ist,

  • das in einer Patientenverfügung (vgl. § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – die übrigens jederzeit formlos wieder widerrufen werden kann – schriftlich festlegen und
  • gleichzeitig einer Person seines Vertrauens schriftlich Vollmacht zur Geltendverschaffung seines in der Patientenverfügung festgelegten Willens erteilen.

Wissen sollte man dazu Folgendes:

  • Unmittelbare Bindungswirkung für den behandelnden Arzt entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen entnommen werden können
    • über die Einwilligung oder
    • Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen.
      Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen bzw. zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist oder die alleinige, keine konkrete Behandlungsentscheidung enhaltende Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen.
      Vielmehr muss zumindest umschreibend festgelegt werden, was in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation gewollt wird und was nicht, wobei die insoweit erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann (vgl. hierzu Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –).
  • Ferner muss die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht ausdrücklich (auch) die Berechtigung zur Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltenden Maßnahmen umfassen und die Vollmacht dazu vom Betroffenen schriftlich erteilt worden sein, weil nur dann ein Bevollmächtigter auch eine Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltenden Maßnahmen treffen kann (§ 1904 Abs. 1 und Abs. 5 BGB).

Ist von einem Betroffenen eine Patientenverfügung errichtet und eine Person seines Vertrauens dazu bevollmächtigt worden seinem Willen Geltung zu verschaffen, obliegt es,

  • wenn nachfolgend ein Fall eintritt, in dem eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob bzw. wie der Betroffene (weiter) ärztlich behandelt werden soll und
  • der Betroffene diese Entscheidung, wegen zwischenzeitlich bei ihm eingetretener Einwilligungsunfähigkeit, nicht mehr unmittelbar selbst treffen kann,

dem Bevollmächtigten, zu prüfen, ob die Festlegungen des Betroffenen in seiner Patientenverfügung auf seine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Ist dies der Fall hat der Betroffene die Entscheidung in seiner Patientenverfügung (schon) selbst getroffen.
Der Bevollmächtigte hat dann,

  • gegenüber dem behandelnden Arzt bei der Erörterung über die zu treffenden Maßnahmen,

dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, d.h., hinsichtlich der (weiteren) ärztlichen Behandlung bzw. Nichtbehandlung so zu entscheiden, wie der Betroffene es in seiner Patientenverfügung bestimmt hat.

Für den Fall, dass von dem Betroffenen in seiner Patientenverfügung festgelegt worden ist, in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, bedeutet das:

  • Sind der Bevollmächtigte und der behandelnde Arzt übereinstimmend der Überzeugung, dass eine Situation vorliegt bzw. eingetreten ist, in der das Unterbleiben bzw. die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, dürfen, ohne dass es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts hierzu bedarf, lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben bzw. beendet werden (§ 1904 Abs. 4 BGB).
  • Ist der behandelnde Arzt dagegen der Auffassung, dass die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen nicht auf die vom Betroffenen in seiner Patientenverfügung festgelegte Lebens- und Behandlungssituation zutrifft und die weitere Behandlung des Betroffenen medizinisch angezeigt ist, muss der Bevollmächtigte, wenn er auf seinem Standpunkt beharrt, beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen stellen.
    Dann trifft die Entscheidung, ob die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen in der bei dem Betroffenen vorliegenden Lebens- und Behandlungssituation dem Willen des Betroffenen entspricht, das Betreuungsgericht, indem es entweder die Genehmigung zur Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen erteilt oder versagt.

Die einem Erstklässler versetzte Ohrfeige kann durch Notwehr gerechtfertigt sein

Versetzt ein als Schulhofaufsicht eingesetzter Erwachsener einem Erstklässler eine Ohrfeige kann dies,

  • wenn es in der konkreten Situation das einzige angemessene Mittel ist, den Erstklässler und andere den Erwachsenen bedrängende Kinder abzuschrecken und ihre Angriffe auf ihn zuverlässig zu beenden,

nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) durch Notwehr gerechtfertigt sein.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 02.06.2016 – III-1 Ws 63/16 – hingewiesen und einen an einer Ganztagesschule als Schulhofaufsicht beschäftigten Ein-Euro-Jobber,

  • der wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Erstklässers angeklagt war,

freigesprochen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Angeklagte

  • zunächst mit etwa 5 bis 10 Jungen aus der ersten Klasse auf dem Schulhof gespielt,
  • sich aber irgendwann, als ihm das Spiel zu „wild“ wurde, in den hinteren Teil des Hofes zurückgezogen und als die Erstklässler ihn nicht in Ruhe ließen, sondern ihn auch dort, trotz verbaler Einwirkung auf sie, weiter bedrängten, teilweise auf ihn einschlugen sowie in seine Richtung spuckten,

dem, ihm am nächsten befindlichen der beteiligten Erstklässler,

  • zur Abschreckung der anderen und um die auf ihn einstürmenden Kinder loszuwerden,

eine kurzzeitig schmerhafte Ohrfeige versetzt,

  • woraufhin die Kinder, geschockt nach dem Schlag, auch sofort von dem Angeklagten abgelassen hatten.

Das OLG hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass die den Erstklässler etwa 10 Minuten lang schmerzende Ohrfeige durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei, weil sie

  • aus objektiver, nachträglicher Sicht,
  • in der konkreten Situation, in der sich der Angeklagte damals befunden habe,
  • die einzige angemessene sowie geeignete Verteidigungshandlung gewesen sei, um den Angriff der Kinder zuverlässig sofort zu beenden.

Anders als die Ohrfeige, so das OLG, hätte,

  • nachdem die Kinder dem Angeklagten auch schon vorher auf dem Schulhof nachgefolgt und seiner Aufforderung aufzuhören, nicht gefolgt seien,

weder die für den Angeklagten bestehenden Möglichkeiten

  • sich entweder in das Schulgebäude zurückzuziehen oder
  • einen hauptamtliche Lehrkraft zu Hilfe zu holen,

die sofortige Beendigung der Angriffe erwarten lassen.

Auch wenn die Angreifer aufgrund ihres Alters schuldunfähig gewesen seien, sei, so das OLG weiter, die einem der schuldunfähigen Kinder erteilte Ohrfeige geboten gewesen.
Zwar sei bei einem von schuldunfähigen Personen, insbesondere von Kindern Angegriffenen das Notwehrrecht unter Umständen dahingehend eingeschränkt, dass, wenn dies ohne substantiellen Rechtsverlust möglich ist,

  • dem Angegriffenen ein Ausweichen zugemutet bzw.
  • von dem Angegriffenen ein Verzicht auf maßlose Gegenwehr gefordert und
  • bei aktiver Gegenwehr die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt wird,
    • im Hinblick auf die durch die Notwehrhandlung verhinderte Rechtsgutsverletzung und
    • die auf Seiten des Angreifers durch die Notwehrhandlung verursachte

Andererseits müsse mit milden Abwehrhandlungen wie im vorliegenden Fall selbst Bagatellangriffen schuldlos Handelnder entgegengetreten werden dürfen, zumal,

  • solange diese keinen ernstzunehmenden Verletzungsrisiken ausgesetzt seien,

kein Grund bestehe,

  • schuldlos handelnden Kindern eine allgemeine „Narrenfreiheit“ zu gewähren.