Mit Urteil vom 19.10.2021 – 2 U 106/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Klage einer noch nicht sehr reiterfahrenen
abgewiesen, die, von einem, ihr nicht gehörendem Pferd,
- das sie an diesem Tag erstmals geritten hatte,
gestürzt war,
- dabei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten
und deswegen die Eigentümerin und Halterin des Pferdes auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte.
Grund für die Klageabweisung war, dass der Senat nicht feststellen konnte, dass der Sturz der Reiterin vom Pferd,
auf ein Durchgehen des Pferdes und damit auf eine Verwirklichung der
zurückzuführen war, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es auch möglich war, dass die Reiterin
- durch ein aus Unsicherheit erfolgtes Anpressen der Beine
dem Pferd den
- – eigentlich nicht gewollten –
Befehl zum Galopp gegeben, diesem Befehl das Pferd
hatte, deshalb
- vom Trab normal in den Galopp
übergegangen, dabei die Reiterin vom Pferd gestürzt war und der Unfall somit auf einem
beruhte (Pressemitteilung OLG Oldenburg).