Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,
- die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,
ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie
- nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind
und dass es sich bei dem Zusatz
- „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation
um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil