Wann kann im Zivilprozess die nicht darlegungs- und nicht beweisbelastete Partei Tatsachenbehauptungen der Gegenseite wirksam mit Nichtwissen bestreiten?

Nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die zur Begründung

  • für das Bestehen eines geltend gemachten Rechts bzw. eines Anspruchs und
  • für das Nichtbestehen dieses Rechts bzw. dieses Anspruchs 

erheblichen Tatsachenbehauptungen einer Partei 

  • als zugestanden anzusehen und 
  • damit nicht beweisbedürftig, 

wenn sie von der anderen Partei

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Wer gegen unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen vorgehen und Klage auf Unterlassung erheben möchte

…. sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen.

Mit Urteil vom 20.10.2016 – 213 C 10547/16 – hat das Amtsgericht (AG) München nämlich entschieden, dass, wenn in einem solchen Fall die Klage

  • erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird,

aufgrund des Zeitablaufs in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage mehr besteht.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei Unterlassungsansprüchen wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen,

  • wenn Anhaltspunkte für eine weitere Verbreitung und/oder das Fortbestehen der Beeinträchtigung fehlen,

die verletzenden Wirkungen von Äußerungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können.

Denn, so das AG, wer über lange Zeit Behauptungen widerspruchslos hinnimmt und untätig bleibt,

  • erweckt den Anschein, dass die Angelegenheit erledigt ist und
  • bringt auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.09.2017).