Tag Beine

OLG Oldenburg entscheidet: Pferdehalter muss für einen auf einen Reitfehler beruhenden Unfall des Reiters nicht haften

Mit Urteil vom 19.10.2021 – 2 U 106/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Klage einer noch nicht sehr reiterfahrenen 

  • Reiterin

abgewiesen, die, von einem, ihr nicht gehörendem Pferd, 

  • das sie an diesem Tag erstmals geritten hatte, 

gestürzt war, 

  • dabei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten 

und deswegen die Eigentümerin und Halterin des Pferdes auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte.

Grund für die Klageabweisung war, dass der Senat nicht feststellen konnte, dass der Sturz der Reiterin vom Pferd,

  • wie von ihr behauptet,

auf ein Durchgehen des Pferdes und damit auf eine Verwirklichung der 

  • sogenannten Tiergefahr 

zurückzuführen war, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es auch möglich war, dass die Reiterin  

  • durch ein aus Unsicherheit erfolgtes Anpressen der Beine 

dem Pferd den

  • – eigentlich nicht gewollten –

Befehl zum Galopp gegeben, diesem Befehl das Pferd 

  • lediglich gehorcht 

hatte, deshalb 

  • vom Trab normal in den Galopp 

übergegangen, dabei die Reiterin vom Pferd gestürzt war und der Unfall somit auf einem 

  • Reitfehler der Reiterin

beruhte (Pressemitteilung OLG Oldenburg).

Was, wer gemeinsam mit anderen Nordic Walken betreibt, wissen und beim gemeinsamen Nordic Walken beachten sollte

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass, wenn 

  • bei einer gemeinsam unternommenen Nordic Walking Tour 

ein Teilnehmer mit seinen Walkingstöcken den Sturz eines anderen Teilnehmers dadurch verursacht, 

  • dass er versehentlich gegen einer seiner Walkingstöcke tritt und der Stock infolge dessen zwischen die Beine des anderen gerät, 

er

  • für die Sturzfolgen haftet, 
  • ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich beim Nordic Walking um ein schnelles Gehen handelt, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden,
  • bei Einhaltung dieser Regel der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten kann und  
  • wenn der Stock dennoch vor die Beine gerät, 

der Stock von dem Walkenden durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht richtig eingesetzt und dadurch der Sturz des anderen verursacht worden ist.

Dass der Verursacher des Sturzes sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, 

  • wie er wegen der bewussten Inkaufnahme des Verletzungsrisikos bei der gemeinsamen Ausübung von Sportarten gilt, bei denen die Teilnehmer damit rechnen, dass es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • bei der Verabredung zum Nordic Walking die Teilnehmer nicht damit rechnen, beim gemeinsamen Nordic Walken verletzt werden zu können,
  • eine solche Gefahr sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke ergebe, da diese nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt werden und
  • die Situation beim gemeinsamen Nordic Walking auch eine andere ist, als bei Sportarten, bei denen sich, wie etwa beim Fußball, die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

An einer Querschnittslähmung leidende gesetzlich Versicherte sollten wissen, dass sie Anspruch haben auf

…. die Versorgung mit einem Exoskelett.

Mit Urteil vom 27.02.2020 – L 5 KR 675/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines,

  • nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung leidenden,

gesetzlich Versicherten entschieden, dass dieser

  • sich von der Krankenkasse nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen muss, sondern

Anspruch hat auf unmittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch

  • die Versorgung mit einem Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro).

Begründet hat das LSG dies damit, dass es bei einem Querschnittsgelähmten um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine,

  • die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht,

gehe und das Exoskelett,

  • auch wenn es im Gegensatz zu einer mechatronischen Prothese wie z.B. dem C-leg kein Körperersatzstück ist, jedoch ebenfalls auf ähnliche Weise

als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine ersetzt, indem es das Stehen sowie das Gehen dadurch ermöglicht, dass der Querschnittsgelähmte

  • es wie eine zweite Hose anlegt,
  • auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ wählt sowie den Aufstehvorgang durch eine Vorwärtsneigung und ein Bewegen der Unterarmgehstützen auslöst und
  • mit der Auswahl „Gehen“ dieses gleichermaßen auslösen kann, das, sobald die Unterarmgehstützen nicht mehr bewegt werden, wieder endet (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen).