Mit Urteil vom 09.11.2017 – L 1 KR 211/15 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) darauf hingewiesen, dass gesetzlich Versicherte, die eine Beinprothesenversorgung benötigen, Anspruch auf Versorgung
- mit einem Genium-Kniegelenk
- anstelle mit einem C-Leg-Beinprothesensystem
haben können, wenn
- ihnen das kostenaufwändigere Genium-Kniegelenk einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im Vergleich zur kostengünstigeren Alternative eines C-Leg-Beinprothesensystem bieten kann,
- wie insbesondere beim Übersteigen von Hindernissen, beim Stehen auf schrägem Untergrund sowie beim Treppensteigen und Rückwärtsgehen im Wechselschritt,
- den sie aufgrund ihrer körperlicher und geistigen Voraussetzungen auch tatsächlich nutzen können
und im Fall eines 82-jährigen Versicherten,
- der nach einem Unfall den Verlust seines linken Unterschenkels im Kniegelenk erlitten hatte und
- mit dem Genium-Kniegelenk einen höheren Mobilitätsgrad erreichte als dem C-Leg-Beinprothesensystem,
entschieden, dass die Krankenkasse,
- die der Ansicht war, das Beinprothesensystem (C-Leg) für 28.000 Euro sei ausreichend,
ihm das knapp 46.000 Euro teure Genium-Kniegelenk zahlen muss.
Begründet hat das LSG dies damit, dass der Anspruch auf Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich – wenn also das Hilfsmittel dem unmittelbaren Ersatz des fehlenden Körperteils und dessen ausgefallener Funktion dient – bei Prothesen grundsätzlich jede Innovation umfasst, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (Quelle: JURIS Das Rechtsportal, Aktuelles juris Nachrichten).