…. des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters, also in den Fällen, in denen ein Internetanschlussinhaber beispielsweise einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss unterhält.
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – entschieden, dass, wenn im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing der Rechteinhaber
- von dem Netzbetreiber (hier der Deutschen Telekom AG), nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) die Auskunft erhalten hat,
- welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die der Rechteinhaber im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hatte sowie
- welchem Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) diese Benutzerkennung zugeteilt war,
und
- er sodann von dem am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) Auskunft über Namen und Anschrift der Person erhält, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung Person zugeordnet war,
für diese dem Rechteinhaber erteilte Auskunft
- – des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters (hier der Firma X AG) –
im Prozess des Rechteinhabers gegen den Internetanschlussinhaber kein Verwertungsverbot besteht.
Denn, so der Senat, in einer Konstellation wie der obigen, unterliegt dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG
- allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt,
- nicht dagegen die unter Verwendung von Bestandsdaten erfolgte Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.07.2017 – Nr. 114/2017 –).