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Wichtig zu wissen für Nutzer von sozialen Netzwerken und deren Erben

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks, der

  • zwischen dem Erblasser und dem Betreiber des sozialen Netzwerks geschlossene

schuldrechtliche Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines „Accounts“,

  • sofern die Vererbbarkeit dieses vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen worden ist,

nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des Kontoinhabers übergeht und dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers,
  • noch das Fernmeldegeheimnis,
  • das Datenschutzrecht oder
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers entgegenstehen.

Danach

  • schließen Regelungen zum Gedenkzustand die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht aus und sind, ungeachtet dessen auch nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam,
  • scheitert ein Anspruch der Erben auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Inhalten schon deshalb nicht an § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), weil der Erbe eines Kommunikationspartners nicht “anderer“ im Sinne dieser Vorschrift ist und
  • steht dem Anspruch des Erben auch Datenschutzrecht nicht entgegen, da
    • die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nur lebende Personen schützt und
    • die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben jedenfalls sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssen demzufolge nach dem Tode eines Nutzers dessen Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Verstobenen und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren.

BGH entscheidet: Der Zugang zu einem Facebook-Account ist vererbbar

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des sozialen Netzwerks,

  • sofern die Vererblichkeit nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist,

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese,

  • einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto
  • einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Danach

  • sind Klauseln über die Versetzung eines Accounts nach dem Tod eines Facebook-Nutzersin den sog. Gedenkzustand nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam und
  • steht dem Anspruch des Erben auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte,
    • da ein Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt und somit jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist, weder das Fernmeldegeheimnis entgegen,
    • noch die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil,
      • nachdem die Verordnung nur lebende Personen schützt, datenschutzrechtliche Belange eines Erblassers nicht betroffen sind und
      • die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner eines Erblassers sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2018).

Ob Erben eines Verstorbenen auch den Facebook-Account des Erblassers mitsamt den gespeicherten Inhalten erben, Erben also

…. in einen vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrag eintreten (können),

  • so dass die Erben Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Account des Verstorbenen haben

und

  • ob das ggf. auch dann gilt, wenn der Account des Facebook-Nutzers nach dessen Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt worden ist,

wird vom Bundesgerichtshof (BGH) am 12.07.2018 (III ZR 183/17) in letzter Instanz in einem Fall entschieden werden, in dem dieEltern und Erben einer Tochter,

  • die im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden ist,

mit Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) darüber streiten,

  • ob Facebook ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren muss.

In erster Instanz ist der Klage der Eltern und Erben,

  • die sich erhoffen, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren,
  • insbesondere auch, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte,

von der 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 – stattgegeben worden.

Auf die von Facebook gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht (KG) in Berlin in II. Instanz mit Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16 –

  • ohne zu entscheiden, ob Erben in die Rechte und Pflichten eines vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrages, jedenfalls soweit es um den Erhalt des Leserechts geht, einrücken können,

die Klage der Eltern und Erben gegen Facebook mit der Begründung abgewiesen, dass

  • die Eltern und Erben schon aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz – TKG) keinen Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen erhalten können,
  • weil dem nicht von allen Kommunikationspartnern, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt gewesen sind, zugestimmt haben

und

  • sich ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Benutzerkonto ihres minderjährigen Kindes auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten lasse.

Der BGH scheint nicht dieser Ansicht zu sein,

  • sondern sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, keinen Grund, elektronische Nachrichten anders zu behandeln als Briefe, die dem Erben unabhängig von ihrem persönlichen Gehalt zugänglich sind

und neigt deshalb dazu, digitales Erbe grundsätzlich ebenso zu behandeln wie analoges Erbe, so dass demzufolge,

  • sollte die konkrete Ausgestaltung des Vertrages mit Facebook eine Vererbbarkeit des Rechtsverhältnisses nicht ausschließen,

Erben auch in einen Vertrag mit Facebook eintreten könnten (Quelle; Die juristische Presseschau vom 22.06.2018).

Warum Verkäufer, die bei eBay-Auktionen den Auktionsverlauf durch Eigengebote manipulieren, böse auf die Nase fallen können

Bei eBay-Auktionen beurteilt sich der Vertragsschluss

  • nicht nach § 156 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Versteigerung),
  • sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB), die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegen.

Danach richtet sich das Angebot desjenigen, der auf der Internetplattform eBay einen Gegenstand im Wege einer Internetauktion mit einem bestimmten Startpreis zum Verkauf anbietet,

  • nur an „einen anderen“,
  • mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter.

Deshalb kann ein Anbieter, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgibt und Fremdangebote immer wieder überbietet, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren, durch solche Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der Inhalt solcher Eigengebote, mit denen keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben wird, erschöpft sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • von einem Anbieter auf der Internetplattform eBay ein gebrauchter PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten, dieser Betrag zunächst von einem unbekannt gebliebenen Fremdbieter geboten worden war und
  • der Anbieter den einzigen weiteren anderen, an der Auktion teilnehmenden Fremdbieter danach durch über ein zweites Benutzerkonto abgegebene Eigenangebote immer wieder überboten hatte, bis bei Auktionsschluss schließlich ein „Höchstgebot“ von ihm selbst über 17.000 € vorlag, so dass der Fremdbieter anschließend mit seinem in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam,

entschieden,

  • dass der zweite Fremdanbieter den auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angebotenen gebrauchten PKW Golf 6 zum Preis von 1,50 € ersteigert hat.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass von dem Anbieter dadurch, dass er die Auktion des von ihm zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben worden ist, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde und
  • da der Anbieter mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss habe herbeiführen können sowie außer diesen unwirksamen Eigengeboten des Anbieters nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, der einzige weitere andere Fremdbieter mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender war.

Dass der Auktionsgegenstand zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag hat ersteigert werden können, begründete deshalb keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, so der Senat weiter,

  • da der Reiz einer Internetauktion gerade darin liege, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können und
  • es allein auf den erfolglosen Versuch des Anbieters, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren, zurückzuführen war, dass nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € beansprucht werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2016 vom 24.08.2016).