Tag berechtigtes Interesse

Was, wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, wissen muss

Die Einsicht in das Grundbuch ist nicht schlechthin jedem gestattet.

  • Vielmehr muss gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) die Person, die das Grundbuch und die zu ihm gehörenden Grundakten (§ 12 Abs. 3 GBO) einsehen will, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Nur im Umfang des Einsichtsrechts besteht nach § 12 Abs. 2 GBO auch ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO setzt zwar nicht voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre.

  • Vielmehr genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.
  • Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen.

Notwendig ist, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint.
Dabei kann die Verfolgung unbefugter Zwecke ein Einsichtsrecht ebenso wenig begründen wie Neugier.
Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt.

  • Dass die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe darzulegen sind, bedeutet, dass diese Gründe zu erläutern sind.

Demzufolge genügt weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen.

  • Vielmehr ist es erforderlich, durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft zu beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt.
  • Aus den Ausführungen des Antragstellers muss sich in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass die Beteiligte die Kenntnis vom Grundbuchinhalt zur Verfolgung eigener Interessen benötigt (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 16.03.2018 – 34 Wx 30/18 –).

Eltern bzw. Elternteile, denen die elterliche Sorge in dem Teilbereich Gesundheitssorge entzogen ist, können Auskunft

…. über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in entsprechender Anwendung des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Inhaber der Gesundheitssorge verlangen, wenn

  • ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft besteht und
  • die Auskunftserteilung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil

  • keine andere zumutbare Möglichkeit hat,

sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten.

Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls

  • sowohl der Umgang mit dem Kind darstellen,
    • sofern dieses aufgrund seines Alters zu einer verlässlichen Information in der Lage ist und die Information das Kind nicht unnötig belasten würde,
  • als auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Dem Kindeswohl widersprechen kann die begehrte Auskunft,

  • nicht nur wenn bzw. soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen,
  • sondern auch, wenn zu besorgen ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge in einer Weise Einfluss zu nehmen, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt,
    • also beispielsweise wenn zu befürchten ist, dass der Auskunftsberechtigte nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge bei seinem psychisch labilen Kind einen Therapieabbruch provozieren wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17 – hingewiesen.

BGH entscheidet wann ein Vermieter wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs einem Wohnungsmieter kündigen darf

…. bzw. wann die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.

Nach § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Vermieter, wenn er einen Wohnraummietvertrag kündigen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, wobei

  • eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen ist und
  • ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vorliegt, wenn
    • der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt,
    • der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    • der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Möchte ein Vermieter, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner eine vermietete Wohnung künftig

  • nicht nur zu Wohnzwecken beziehen,
  • sondern dort zugleich überwiegend einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen (sog. Mischnutzung) und

deshalb das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig dann, wenn

  • dem Vermieter andernfalls ein beachtenswerter Nachteil entstünde,
  • was bei einer auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen der Lebens- und Berufsplanung des Vermieters allerdings häufig der Fall sein dürfte.

Soll jedoch die vermietete Wohnung vom Vermieter oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner

  • ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt,
  • der Mieter also allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden,

muss, wenn die Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt sein soll,

  • der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen,
  • was etwa dann anzunehmen sein kann, wenn
    • die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder
    • die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen).

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 45/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.03.2017 – Nr. 43/2017 –).