Tag Beseitigung

Welche Anforderungen sind an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht zu stellen?

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genügt es, wenn der Käufer

  • durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder
  • durch vergleichbare Formulierungen

deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht,

  • ohne dass es dabei der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin bei der Betreiberin eines Küchenstudios eine Einbauküche bestellt und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, weil

  • nach dem Einbau wichtige Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten und
  • die verlangte Mängelbeseitigung durch die Küchenstudiobetreiberin ausgeblieben war.

Eine ausreichende Fristsetzung kann danach auch ein Nachbesserungsverlangen enthalten, in dem die Mängel konkretisiert werden und um „schnelle Bearbeitung“ gebeten wird.

Auch darf der Käufer eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist dann als angemessen ansehen, wenn sie ihm vom Verkäufer selbst vorgeschlagen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2015 vom 13.07.2016).

Wie darf man sich in einer Notwehrlage verteidigen?

Nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Liegt eine Notwehrlage vor, weil eine Person rechtswidrig angegriffen wird, ist sie grundsätzlich berechtigt, zur Verteidigung das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.

  • Dabei muss der Angegriffene sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist;
  • auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen.
  • Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.

Wann eine weniger gefährliche Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.10.1990 – 2 StR 347/90 –).

Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen,

  • wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom 30.06.2004 – 2 StR 82/04 – und vom 27.09.2012 – 4 StR 197/12 –).

Bei einem lebensgefährlichen Waffeneinsatz

  • gegen einen unbewaffneten Angreifer

ist der Angreifer in der Regel gehalten,

  • den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder
  • einen weniger gefährlichen als den lebensbedrohenden Einsatz zu versuchen (BGH, Urteil vom 21.03.1996 – 5 StR 432/95 –).

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt das Notwehrrecht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.04.2016 – 2 StR 523/15 – hingewiesen.

Grundstücksbesitzer darf unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen

Das sowie dass die Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten vom Halter des auf seinem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs gezahlt werden müssen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – entschieden und einen Fahrzeughalter,

  • dessen Fahrzeug nicht von ihm, sondern einem anderen, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes abgestellt und
  • wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstparkzeit im Auftrag des Betreibers des Verbrauchermarktes umgesetzt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – und vom 05.06.2009 – V ZR 184/08 – dazu, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden),

zur Zahlung der Kosten für die Umsetzung an das Abschleppunternehmen verurteilt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist der Halter eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 670 BGB zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  • sein Fahrzeug unbefugt auf seinem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) abgestellt worden ist und
  • der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernen lässt.

Ein Grundstücksbesitzer kann nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB nämlich die sofortige Beseitigung einer durch verbotene Eigenmacht begründeten Störung verlangen und ist demzufolge zur Selbsthilfe berechtigt, wenn weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, somit in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Da für die durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründete verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB

  • nicht nur der Fahrer,
  • sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist und dieser damit von seiner Verpflichtung das Fahrzeug zu entfernen gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei wird,

entspricht in einem solchen Fall die Übernahme der Entfernungspflicht durch den Grundstücksbesitzer auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.

Demzufolge

  • hat ein Grundstücksbesitzer, der mit dem Abschleppen ein Unternehmen beauftragt, gemäß § 257 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen bzw.
  • wenn er seinen Anspruch gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abgetreten hat, hat dieser, weil der Freistellungsanspruch sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH, Urteil vom 02.12.2012 – V ZR 30/11 –), gegen den Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Abschleppkosten und der Kosten für vorbereitende Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – und vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).