…. wenn Dritte nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Herausgabe von Gegenständen mit der Begründung verlangen, dass
- sie Eigentümer der Gegenstände seien und
- deshalb dem Vermieter daran nach § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Vermieterpfandrecht zustehe.
In solchen Fällen kommt dem Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.
Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 03.03.2017 – V ZR 268/15 – entschieden.
Danach muss,
- da die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB zurücktritt, wenn sich ein späterer Besitzer auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB berufen kann und beruft und das auch für diejenigen gilt, die ihr Recht von einem solchen Besitzer ableiten,
ein sich auf sein Eigentum berufender Dritter, wenn er die gegen ihn streitende gesetzliche Vermutung widerlegen will,
- nicht nur nachweisen, dass er selbst zu einem früheren Zeitpunkt als dem Besitzübergang Eigentümer der Gegenstände war,
- sondern auch, dass der Besitzer – also hier der Mieter – trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümer geworden ist.