Tag Besorgung

LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ehrenamtliche Pflegekräfte bei der Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln

…. unfallversichert sind. 

Mit Urteil vom 16.12.2020 – L 1 U 1664/20 – hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall, in dem 

  • Eltern von ihrer bei der Pflegekasse angemeldeten Tochter 

gepflegt wurden und die Tochter, 

  • als sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament für ihren Vater als auch eine kleine Menge Wildfleisch besorgt hatte, 

auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, entschieden, dass 

  • der Fahrradunfall 

als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Begründet hat das LSG dies damit, dass es sich

  • sowohl bei der Medikamenten-,
  • als auch der Nahrungsmittelbeschaffung 

um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson handelt, so dass dahinstehen könne,

Bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigte Arbeitnehmer(innen) sollten wissen, dass sie, wenn sie einen Betriebsweg unterbrechen

…. beispielsweise um sich einen „Coffee-to-go“ zu besorgen, sie während dieser Besorgung nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Mit Urteil vom 21.03.2019 – L 1 U 1312/18 – hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Fall, in dem eine bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigte Arbeitnehmerin

  • als sie auf dem Weg zu einer Klientin eine Bäckerei in einer Nebenstraße aufsuchte, um dort einen „Coffee-to-go“ zu erwerben,
  • den sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken wollte,

vor dem Betreten der Bäckerei gestolpert war und sich dabei am Knie verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • gesetzlich unfallversichert nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges seien,
  • sondern nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses und

der als höchstpersönliche Verrichtung,

  • wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen,

beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“,

  • nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft gestanden sowie
  • zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Betriebsweges von einem Klienten zu einem anderen Klienten geführt habe

und der Unfall auch nicht durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sei (Quelle: juris Das Rechtsportal)