Erklärt ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen.
- Nimmt ein anderer Arzt den Eingriff dennoch vor, fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität damit rechtswidrig und haftet dieser Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen.
Hat sich ein Patient bewusst für einen bestimmten Arzt als Operateur entschieden und hat ein anderer Arzt den Eingriff vorgenommen, kann dieser Arzt, wenn er von dem Patienten wegen der fehlenden Einwilligung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird,
- sich weder auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufen,
- noch den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
In Fällen, in denen ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart oder konkret zugesagt ist, muss deshalb
- der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg, regelmäßig der Chefarzt, die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. zu den an eine solche Vereinbarung anzulegenden Maßstäben Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –),
- der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des gewünschten Arztes treten soll und das Einverständnis des Patienten hierzu eingeholt werden (BGH, Urteile vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08 – und vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15 –).