Tag Betreuer

Volljährige sollten, solange sie noch dazu in der Lage – also (noch) geschäftsfähig – sind, eine Vorsorgevollmacht erstellen

…. weil für sie ansonsten im Betreuungsfall,

  • der jederzeit, beispielsweise nach einem Unfall eintreten kann,
  • wenn man krankheitsbedingt nicht mehr entscheidungsfähig ist,

vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden muss und wird,

  • der dann für sie die anstehenden Entscheidungen trifft.

Ohne entsprechende Bevollmächtigung können nämlich

  • auch Angehörige, wie Ehe-, Lebenspartner oder Kinder

keine Entscheidungen für einen entscheidungsunfähigen Volljährigen treffen und dürfen weder Krankenunterlagen einsehen, noch erhalten sie Auskünfte von den behandelnden Ärzten.

In einer Vorsorgevollmacht können Volljährige regeln, wer,

  • das kann der Ehe-, Lebenspartner, ein Kind, ein sonstiger Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson sein,

für den Fall, dass sie selbst krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage sein sollten, ihre rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll, also beispielsweise

  • alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge sowie der Pflege,
  • die Behörden, Versicherungen, Renten-und Sozialleistungs- sowie
  • die Vermögenangelegenheiten usw.

Handeln muss ein Bevollmächtigter stets im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers. Er darf und muss sich dabei an einen ihm vom Vollmachtgeber (in der Vorsorgevollmacht) erteilten Auftrag und damit verbundene Weisungen halten.

Erforderlich werden kann, trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuerbestellung durch das Amtsgericht (ausnahmsweise) nur dann,

  • wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen

oder

  • wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet

oder

  • wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür,

  • dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt,

kann nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden (Kontrollbetreuer),

Übrigens:

  • Solange ein Volljähriger geschäftsfähig ist, kann er eine erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.
  • Seine Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann und sollte man bei der Betreuungsbehörde (bei der Stadt bzw. dem Landratsamt) öffentlich beglaubigen lassen. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist dazu nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) befugt (vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15 –).
  • Wünschen Volljährige in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung oder wünschen sie eine solche nicht (mehr), wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen, sollten sie – neben einer Vorsorgevollmacht – auch eine Patientenverfügung erstellen.
  • Privatschriftliche Vorsorgevollmachten (aber auch in Zusammenhang damit erstellte Patientenverfügungen) können der Bundesnotarkammer zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übermittelt werden.
    Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, weil damit sichergestellt ist, dass Gerichte rechtzeitig erfahren, ob und ggf. was ein Betroffener in betreuungsrechtlicher Hinsicht verfügt hat.

Was gerichtlich bestellte Betreuer und Erben von gerichtlich bestellten Betreuern wissen sollten

Endet eine gerichtlich angeordnete Betreuung

  • mit dem Tod des Betreuten

kann das Betreuungsgericht nach § 1837 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet,

  • den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einzureichen.

Zur Einreichung einer solchen Schlussrechnung beim Betreuungsgericht ist dagegen,

  • wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer stirbt,

der Erbe des Betreuers nicht verpflichtet,

  • so dass gegen den Erben eines Betreuers wegen Nichterfüllung einer solchen betreuungsgerichtlichen Anordnung auch kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Denn

  • das Amt des Betreuers

ist aufgrund seiner Personenbezogenheit unvererblich, so dass den Erben eines Betreuers

  • weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten (wie die Einreichung einer Schlussrechnung) treffen,
  • noch der Erbe berechtigt oder verpflichtet ist, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers – auch nur einstweilig – weiterzuführen.

Lediglich dazu, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich anzuzeigen, ist der Erbe gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet.

Vererblich aber sind die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers, so dass

  • der Erbe des Betreuers dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und
  • über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.

Kommen der Erbe dem nicht nach, kann und muss der Betreute gegebenenfalls diese privatrechtlichen Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen, durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht geltend machen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16 – hingewiesen.

Warum die Erstellung einer Patientenverfügung sinnvoll ist

…. wenn man in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung wünscht oder nicht (mehr) wünscht, wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen.

Wenn ein Volljähriger,

  • beispielsweise weil er sich nach einem Unfall oder Schlaganfall in einem komatösen Zustand befindet,

selbst nämlich keine Entscheidungen (mehr) treffen kann,

  • er also in ärztliche Behandlungen selbst auch nicht mehr einwilligen kann,

der Betroffene aber vorher schon einen entsprechenden eigenen Willen

  • in einer schriftlichen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat,

sind die von ihm in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen,

  • also, ob eine ärztliche, auch eine lebensverlängernde Maßnahme – wie etwa eine künstliche Ernährung über eine Magensonde (PEG) – unterbleiben, durchgeführt, fortgesetzt oder abgebrochen werden soll,

für alle, auch für die behandelnden Ärzte, bindend,

  • sofern die von dem Betroffenen in der Patientenverfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation auf die bei ihm konkret eingetretene zutrifft.

Dagegen müssen, wenn

  • ein Betroffener keine Patientenverfügung errichtet hat,
  • aber auch dann, falls sie auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation nicht zutrifft bzw. sie nicht ausreichend bestimmt ist,

die Entscheidungen darüber, ob bzw. welche in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder nicht (länger) durchgeführt werden sollen,

  • sofern für diesen Fall der Betroffene einer Person ausdrücklich schriftlich Vollmacht auch für die Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen erteilt hat, von dieser Person,
  • ansonsten von einem vom Amtsgericht zu bestellenden Betreuer

getroffen werden.

Diesem Bevollmächtigten bzw. diesem Betreuer obliegt es zuvor den (mutmaßlichen) Behandlungswunsch des Betroffenen zu ermitteln, was, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, äußerst schwierig sein kann.

Will in einem solchen Fall der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer,

  • weil er überzeugt ist, dass dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht,

dass (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben oder abgebrochen werden, bedarf diese Maßnahme dann keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB, wenn

  • zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass diese Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen entspricht.

Besteht darüber dagegen kein Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen greift das Genehmigungserfordernis gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ein, d.h., dass

  • lebenserhaltende Maßnahmen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgebrochen bzw. beendet werden dürfen und
  • dazu das Gericht erst prüfen muss, ob diese Maßnahme dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht oder nicht.

Übrigens:
Eine Patientenverfügung bedarf keiner notariellen Beurkundung sondern lediglich der Schriftform. Der Ersteller kann sie auch jederzeit schriftlich ändern und formlos widerrufen.

Um unmittelbare Bindungswirkung (auch) gegenüber den behandelnden Ärzten zu entfalten muss eine Patientenverfügung ausreichend bestimmt sein, d.h.,

  • in ihr muss der Ersteller umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation bzw. bei bestimmten spezifizierten Krankheiten will und was nicht,
  • möglichst durch Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt,

etwa durch Angaben zur

  • Schmerz- und Symptombehandlung,
  • künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
  • Wiederbelebung,
  • künstlichen Beatmung,
  • Antibiotikagabe oder Dialyse usw..

Nicht ausreichend sind

  • ausschließlich allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder
  • lediglich die Äußerung, „keine lebenserhalten- den Maßnahmen“ zu wünschen, da diese Äußerung jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 –).

Wichtig zu wissen wenn ein Betreuerwechsel beantragt wird bzw. es um die Betreuerauswahl geht

Wird bei einer

  • fortbestehenden Betreuung

beantragt

  • den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen

richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Für die Betreuerauswahl

  • bei einer Neubestellung,
  • ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,

ist dagegen

  • die Vorschrift des § 1897 BGB

maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).

Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,

  • ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,

räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,

  • wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,

dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände

  • Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
  • die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl

  • führen kann oder
  • will,

etwa weil die vorgeschlagene Person

Schlägt der Betroffene

  • niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,

so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,

  • auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
    • insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
  • auf die Gefahr von Interessenkonflikten.

Schließlich soll,

  • wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,

nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,

  • wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
  • die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.

Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

Nach § 1896 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf gegen den freien Willen eines Volljährigen für ihn auch dann kein Betreuer bestellt werden,

  • wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Daher muss vor der Bestellung eines Betreuers stets festgestellt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die beiden für eine freie Willensbildung entscheidenden Kriterien sind

  • die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente,

  • liegt kein freier Wille vor,
  • sondern nur ein natürlicher Wille.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit eines Betroffenen voraus,

  • im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.

  • Auch ein an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidender Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
  • Der Betroffene muss allerdings Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass
    • er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und
    • auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist ein Betroffener zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein,

Übrigens:
Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und aus einer Alkoholabhängigkeit kann für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auch nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 – und vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 458/15 – hingewiesen.

Was betreuungsbedürftige Volljährige und Personen, die zum Betreuer eines Betroffenen bestellt werden möchten, wissen sollten

Ist für einen volljährigen Betroffenen, weil er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und er für diesen Fall keiner Person Vorsorgevollmacht erteilt hat,

  • die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) erforderlich (vgl. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • kann der Betroffene eine Person vorschlagen, die zum Betreuer für ihn bestellt werden soll.

Einem solchen Vorschlag des Betroffenen hat das AG zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel auch

  • weder Geschäftsfähigkeit
  • noch natürliche Einsichtsfähigkeit.

Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 –).

Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren,

  • etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden und
  • daher auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu § 1901c BGB).

In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu.
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Dazu müssen aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen, die die konkrete Gefahr begründen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 – und vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15 – hingewiesen.