…. hinnehmen müssen und wann sie sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Übermittlung solcher Schreiben wehren können.
Mit Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen,
- mit denen – in der Regel von Personen des öffentlichen Lebens und/oder ihren anwaltschaftlichen Vertretern – ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird,
dann zulässig und von den Presseunternehmen hinzunehmen sind, wenn sie
- Informationen enthalten, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
Ist das nicht der Fall und wird in Informationsschreiben,
- die dazu dienen, einem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und
- dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken,
beispielsweise lediglich ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt,
- sind solche Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet, einen präventiven Rechtsschutz zu bewirken und
- wird mit der Übermittlung solcher Schreiben rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Presseunternehmens eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.01.2019).