Tag Bevollmächtigter

Ein vom Erblasser Bevollmächtigter ist nicht in jedem Fall gegenüber den Erben zur Rechnungslegung

…. über die von ihm (in Vertretung des Erblassers) vorgenommenen Geschäfte verpflichtet.

Mit Urteil vom 08.04.2021 – 9 U 24/20 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Sohn der Erblasserin zu deren Lebzeiten 

  • ihre Bankgeschäfte 

erledigt, die Erblasserin ihm hierfür 

  • nicht nur eine Bankvollmacht, 
  • sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit 

erteilt und von ihm eine Miterbin 

  • gegenüber der Erbengemeinschaft

Rechnungslegung,

  • d.h. eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm mit der Vollmacht der Erblasserin vorgenommenen Bankgeschäfte,

verlangt hatte, darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, dass 

  • der Sohn der Erblasserin von ihr rechtsverbindlich i.S.v. § 662 BGB mit der Vornahme von Bankgeschäften beauftragt worden war 

und dass 

  • sich ein solcher Auftrag nicht schon aus der Vollmacht ergibt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall gelangte der Senat, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte, zu der Überzeugung, dass 

  • von einer Auftragserteilung seitens der Erblasserin auszugehen sei, 

allerdings,

  • weil die Erblasserin von da an ihre Bankgeschäfte nicht mehr selbst habe vornehmen und 
  • die Vornahme durch ihren Sohn auch nicht mehr habe kontrollieren können,

erst ab dem Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei.

Für den Sohn der Erblasserin bedeutete das, dass 

Zum Verständnis:
Hat ein vom Erblasser Bevollmächtigter Geschäftsbesorgungen für den Erblasser lediglich 

  • aus Gefälligkeit 

vorgenommen, ist er bezüglich dieser den Erben des Erblassers gegenüber grundsätzlich 

  • nicht auskunftspflichtig.

Hat dagegen zwischen dem Erblasser und seinem von ihm Bevollmächtigten ein 

  • Auftragsverhältnis 

bestanden, ist der aus diesem Auftragsverhältnis dem Erblasser zustehende Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB, 

  • sofern dies vom Erblasser nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Anordnung in der Vollmachtsurkunde ausgeschlossen worden ist,

gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf seine Erben übergegangen, so dass der vom Erblasser Bevollmächtigte den Erben gegenüber 

  • nicht nur auskunfts- sowie rechenschaftspflichtig gemäß § 666 BGB, 

sondern, wenn er beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers abgehoben hat, auch darlegungs- und beweispflichtig ist, 

  • für die auftragsgemäße Verwendung von erlangtem Geld und 
  • ggf. auch für die auftragsgemäße Herausgabe des erlangten Geldes an den Erblasser gemäß § 667 BGB (vgl. dazu und auch, wonach sich beurteilt, ob vom Vorliegen einer Gefälligkeit oder eines Auftrags auszugehen ist, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13 –). 

Was Vor- und Nacherben eines Erblassers wissen sollten, wenn der Erblasser (auch) eine über seinen Tod hinaus

…. wirkende Vollmacht erteilt hat(te).

Mit Beschluss vom 29.05.2019 – 8 W 160/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, dass, wenn ein Erblasser

  • einem anderen eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt und
  • den Bevollmächtigten als nicht befreiten Vorerben eingesetzt hat,

der trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe,

  • bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Nacherben,

auch den Nacherben wirksam vertreten,

  • also durch ein vor Eintritt der Nacherbfolge gleichzeitig im Namen des Vor- und des Nacherben vorgenommenes Rechtsgeschäft,

sämtliche Erben einschließlich der Nacherben,

  • soweit diese selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in ihrer Eigenschaft als Nacherben handeln können,

berechtigen und verpflichten kann und dabei

  • nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterworfen ist,
  • sondern in seiner vom Erblasser abgeleiteten Verfügungsmacht nur den Beschränkungen unterliegt, die ihm vom Erblasser selbst direkt auferlegt wurden.

Allerdings kann sich aus einer Verfügung des Bevollmächtigten,

  • sofern sich diese für den Nacherben als nachteilig erweist,

ein Anspruch des Nacherben gegen den Bevollmächtigten erwachsen,

  • ohne dass deswegen aber die Gültigkeit der Verfügung des Bevollmächtigten in Frage gestellt wird.

Warum die Erstellung einer Patientenverfügung sinnvoll ist

…. wenn man in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung wünscht oder nicht (mehr) wünscht, wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen.

Wenn ein Volljähriger,

  • beispielsweise weil er sich nach einem Unfall oder Schlaganfall in einem komatösen Zustand befindet,

selbst nämlich keine Entscheidungen (mehr) treffen kann,

  • er also in ärztliche Behandlungen selbst auch nicht mehr einwilligen kann,

der Betroffene aber vorher schon einen entsprechenden eigenen Willen

  • in einer schriftlichen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat,

sind die von ihm in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen,

  • also, ob eine ärztliche, auch eine lebensverlängernde Maßnahme – wie etwa eine künstliche Ernährung über eine Magensonde (PEG) – unterbleiben, durchgeführt, fortgesetzt oder abgebrochen werden soll,

für alle, auch für die behandelnden Ärzte, bindend,

  • sofern die von dem Betroffenen in der Patientenverfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation auf die bei ihm konkret eingetretene zutrifft.

Dagegen müssen, wenn

  • ein Betroffener keine Patientenverfügung errichtet hat,
  • aber auch dann, falls sie auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation nicht zutrifft bzw. sie nicht ausreichend bestimmt ist,

die Entscheidungen darüber, ob bzw. welche in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder nicht (länger) durchgeführt werden sollen,

  • sofern für diesen Fall der Betroffene einer Person ausdrücklich schriftlich Vollmacht auch für die Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen erteilt hat, von dieser Person,
  • ansonsten von einem vom Amtsgericht zu bestellenden Betreuer

getroffen werden.

Diesem Bevollmächtigten bzw. diesem Betreuer obliegt es zuvor den (mutmaßlichen) Behandlungswunsch des Betroffenen zu ermitteln, was, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, äußerst schwierig sein kann.

Will in einem solchen Fall der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer,

  • weil er überzeugt ist, dass dies dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht,

dass (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben oder abgebrochen werden, bedarf diese Maßnahme dann keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB, wenn

  • zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass diese Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen entspricht.

Besteht darüber dagegen kein Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer und dem behandelnden Arzt des Betroffenen greift das Genehmigungserfordernis gemäß § 1904 Abs. 2 BGB ein, d.h., dass

  • lebenserhaltende Maßnahmen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgebrochen bzw. beendet werden dürfen und
  • dazu das Gericht erst prüfen muss, ob diese Maßnahme dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht oder nicht.

Übrigens:
Eine Patientenverfügung bedarf keiner notariellen Beurkundung sondern lediglich der Schriftform. Der Ersteller kann sie auch jederzeit schriftlich ändern und formlos widerrufen.

Um unmittelbare Bindungswirkung (auch) gegenüber den behandelnden Ärzten zu entfalten muss eine Patientenverfügung ausreichend bestimmt sein, d.h.,

  • in ihr muss der Ersteller umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation bzw. bei bestimmten spezifizierten Krankheiten will und was nicht,
  • möglichst durch Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt,

etwa durch Angaben zur

  • Schmerz- und Symptombehandlung,
  • künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
  • Wiederbelebung,
  • künstlichen Beatmung,
  • Antibiotikagabe oder Dialyse usw..

Nicht ausreichend sind

  • ausschließlich allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder
  • lediglich die Äußerung, „keine lebenserhalten- den Maßnahmen“ zu wünschen, da diese Äußerung jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 –).

Was Betroffene, die festlegen wollen, dass in bestimmten Fällen keine lebenserhaltenden Maßnahmen erfolgen, wissen sollten

Wer in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen, falls sie eintreten, keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, sollte, solange er einwilligungsfähig ist,

  • das in einer Patientenverfügung (vgl. § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – die übrigens jederzeit formlos wieder widerrufen werden kann – schriftlich festlegen und
  • gleichzeitig einer Person seines Vertrauens schriftlich Vollmacht zur Geltendverschaffung seines in der Patientenverfügung festgelegten Willens erteilen.

Wissen sollte man dazu Folgendes:

  • Unmittelbare Bindungswirkung für den behandelnden Arzt entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen entnommen werden können
    • über die Einwilligung oder
    • Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen.
      Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen bzw. zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist oder die alleinige, keine konkrete Behandlungsentscheidung enhaltende Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen.
      Vielmehr muss zumindest umschreibend festgelegt werden, was in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation gewollt wird und was nicht, wobei die insoweit erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann (vgl. hierzu Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 –).
  • Ferner muss die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht ausdrücklich (auch) die Berechtigung zur Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltenden Maßnahmen umfassen und die Vollmacht dazu vom Betroffenen schriftlich erteilt worden sein, weil nur dann ein Bevollmächtigter auch eine Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltenden Maßnahmen treffen kann (§ 1904 Abs. 1 und Abs. 5 BGB).

Ist von einem Betroffenen eine Patientenverfügung errichtet und eine Person seines Vertrauens dazu bevollmächtigt worden seinem Willen Geltung zu verschaffen, obliegt es,

  • wenn nachfolgend ein Fall eintritt, in dem eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob bzw. wie der Betroffene (weiter) ärztlich behandelt werden soll und
  • der Betroffene diese Entscheidung, wegen zwischenzeitlich bei ihm eingetretener Einwilligungsunfähigkeit, nicht mehr unmittelbar selbst treffen kann,

dem Bevollmächtigten, zu prüfen, ob die Festlegungen des Betroffenen in seiner Patientenverfügung auf seine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Ist dies der Fall hat der Betroffene die Entscheidung in seiner Patientenverfügung (schon) selbst getroffen.
Der Bevollmächtigte hat dann,

  • gegenüber dem behandelnden Arzt bei der Erörterung über die zu treffenden Maßnahmen,

dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, d.h., hinsichtlich der (weiteren) ärztlichen Behandlung bzw. Nichtbehandlung so zu entscheiden, wie der Betroffene es in seiner Patientenverfügung bestimmt hat.

Für den Fall, dass von dem Betroffenen in seiner Patientenverfügung festgelegt worden ist, in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, bedeutet das:

  • Sind der Bevollmächtigte und der behandelnde Arzt übereinstimmend der Überzeugung, dass eine Situation vorliegt bzw. eingetreten ist, in der das Unterbleiben bzw. die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, dürfen, ohne dass es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts hierzu bedarf, lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben bzw. beendet werden (§ 1904 Abs. 4 BGB).
  • Ist der behandelnde Arzt dagegen der Auffassung, dass die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen nicht auf die vom Betroffenen in seiner Patientenverfügung festgelegte Lebens- und Behandlungssituation zutrifft und die weitere Behandlung des Betroffenen medizinisch angezeigt ist, muss der Bevollmächtigte, wenn er auf seinem Standpunkt beharrt, beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen stellen.
    Dann trifft die Entscheidung, ob die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen in der bei dem Betroffenen vorliegenden Lebens- und Behandlungssituation dem Willen des Betroffenen entspricht, das Betreuungsgericht, indem es entweder die Genehmigung zur Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen erteilt oder versagt.

Was, wer eine Patientenverfügung errichten und eine Vorsorgevollmacht erteilen will, wissen sollte

Jeder, der volljährig und (noch) einwilligungsfähig ist, kann

  • in einer Patientenverfügung,
  • die er, solange er einwilligungsfähig ist, auch jederzeit formlos wieder widerrufen kann,

für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe

  • einwilligt oder
  • sie untersagt (vgl. § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Beachtet werden muss bei der Errichtung einer Patientenverfügung, dass diese unmittelbare Bindungswirkung nur dann entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen

  • über die Einwilligung oder Nichteinwilligung
  • in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen

entnommen werden können.

  • Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, sind ebensowenig ausreichend,
  • wie die alleinige, keine konkrete Behandlungsentscheidung enhaltende Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen.

Vielmehr muss der Betroffene zumindest umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht, wobei

  • die insoweit erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder
  • die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann.

Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor und tritt nachfolgend ein Fall ein, in dem eine Entscheidung über eine ärztliche Maßnahme getroffen werden muss, die der Betroffene, wegen zwischenzeitlich bei ihm eingetretener Einwilligungsunfähigkeit, nicht mehr unmittelbar selbst treffen kann, prüft

  • entweder ein Betreuer, der vom Gericht bestellt wird oder
  • wenn von dem Betroffenen nicht nur eine Patientenverfügung, sondern zu einem Zeitpunkt als er noch geschäftsfähig war, eine Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt worden ist, dieser Bevollmächtigte des Betroffenen (vgl. zur Vorsorgevollmacht § 1901c BGB),

ob die Festlegungen des Betroffenen in seiner Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

  • Ist dies der Fall hat der Betroffene die Entscheidung (schon) selbst getroffen.
    Dem Bevollmächtigten obliegt es dann gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, wobei er gemäß § 1901 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB die Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem behandelnden Arzt zu erörtern hat und nach § 1901 b Abs. 2 und 3 BGB nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung geben soll, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
  • Anderenfalls hat der Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und hierbei wiederum §§ 1901 a, 1901 b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden hat.

Ob ein von dem Betroffenen Bevollmächtigter dem Willen des Betroffen Ausdruck und Geltung verschaffen kann, hängt allerdings ab vom Umfang der ihm erteilten Vorsorgevollmacht.

Hat der Betroffene dem Bevollmächtigten

  • lediglich die Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung übertragen,

ist der Bevollmächtigte zwar ermächtigt

  • zu entscheiden, dass lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen nicht beendet werden.

Nicht ermächtigt ist der Bevollmächtigte in einem solchen Fall aber

  • zur Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (vgl. § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB) und
  • auch nicht zur Entscheidung, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterbleiben oder beendigt werden (vgl. § 1904 Abs. 2 BGB).

Will ein Betroffener seinem Bevollmächtigten auch das Recht einräumen in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff bei Vorliegen der in § 1904 Abs. 1 und 2 BGB genannten besonderen Gefahrensituation einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder die Einwilligung zu widerrufen,

  • muss er im Vollmachttext hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen,
  • wobei aus der Vollmacht auch deutlich werden muss, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann (vgl. § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Übrigens:
Zwar bedarf eine Maßnahme im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB keiner gerichtlichen Genehmigung (§ 1904 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB), wenn zwischen einem entscheidungsbefugten Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901 a Abs. 1 und 2 BGB entspricht, so dass beispielsweise das Betreuungsgericht in einem solchen Fall einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung als lebensverlängernder Maßnahme ohne weitere gerichtliche Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen müsste, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Andererseits wird dadurch, dass eine wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Bevollmächtigten bei der Entscheidungsfindung stattfindet, auch dem Schutz eines Betroffenen vor einem etwaigen Missbrauch der Befugnisse des Bevollmächtigten Rechnung getragen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 – hingewiesen.