Tag Bildaufzeichnung

AG München entscheidet: Die Installation einer Videokamera, die (jedenfalls auch) auf die nachbarliche Auffahrt gerichtet ist

…. kann das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigen.

Mit Urteil vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass eine (auch) auf ein Nachbargrundstück gerichtete, zur Bildaufzeichnung geeignete Videokamera, das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn

  • nicht nur dann beeinträchtigt, wenn tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden,
  • sondern auch schon dann, wenn der Nachbar
    • aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – befürchten muss, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird –
    • für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht.

Bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss,

  • sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Nachbarn oder Passanten) überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann,
    • wie beispielsweise in dem vom AG München mit Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – entschiedenen Fall, in dem ein Hauseigentümer, weil von Unbekannten Fenster beschädigt worden waren, eine Kamera angebracht hatte, die neben dem privaten Grundstückseingang auch einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasste,

deswegen sichergestellt sein, dass von der Kamera

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang

erfasst werden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 15.06.2018).

Was man wissen sollte, wenn man auf seinem Grundstück eine Kamera installieren will, die zur Bildaufzeichnung (Videokamera) geeignet ist

…. und nicht ausschließlich als reine Monitorkamera genutzt werden kann.

Grundstückseigentümern ist es grundsätzlich gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum

seinen Grundbesitz (also auch den eigenen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen, sofern diese

  • nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich (dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann vgl. Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 –) oder
  • benachbarte Privatgrundstücke, sondern

allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.102011 – V ZR 265/10 –).

Ist eine Videokamera (auch) auf ein privates Nachbargrundstück (aus)gerichtet und

  • wird das Nachbargrundstück oder werden Bestandteile hiervon mit videoüberwacht

oder

  • muss der Grundstücksnachbar aufgrund ernsthafter sowie greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte – wie etwa bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder einem zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis – zumindest befürchten, dass eine Überwachung stattfindet bzw. in naher Zukunft stattfinden wird – für ihn also aufgrund dessen und nicht nur einer hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung ein Überwachungsdruck besteht –

kann der Nachbar,

  • wegen Störung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts

aus §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, dass

  • der Störer durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die auf seinem Grundstück aufgestellte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar sowie durch eine äußerlich sichtbare technische Veränderung nicht das Nachbargrundstück erfasst,
  • wie beispielsweise durch die Errichtung einer Barriere (Mauer/Hecke) zwischen der Kamera und dem Nachbargrundstück, soweit baurechtlich und nachbarrechtlich zulässig, oder durch die Installierung fester Bleche an der Kamera, die den Aufnahmebereich einschränken (Landgericht (LG) Rottweil, Urteil vom 23.05.2018 – 1 S 11/18 –; LG Berlin, Urteil vom 18.10.2016 – 35 O 200/14 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 4641/11 –).

Übrigens:
Da eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, können sich bei der Installation einer Videokamera für Grundstückseigentümer dann weitere Einschränkungen ergeben, wenn sie ihr Grundstück oder darauf befindliche Wohnungen vermietet haben (vgl. AG Detmold, Urteilvom 01.03.2018 – 7 C 429/17 –).