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Was Mütter und von ihnen öffentlich der Vaterschaft bezichtigte Männer wissen sollten, wenn Streit über die Vaterschaft besteht

Behauptet eine Mutter

  • öffentlich, auch über sozialen Medien, von einem Mann, dass er der Vater ihres Kindes ist und
  • veröffentlicht sie im Internet Bilder des Mannes und Bilder ihres Kindes, die sie mit „Kind des (Name des Mannes)“ untertitelt,

kann der die Vaterschaft bestreitende Mann, dessen Vaterschaft nicht bewiesen ist,

  • wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unterlassung sowie die Löschung und den Widerruf dieser Behauptungen verlangen.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 12.04.2016 – 161 C 31397/15 – entschieden.

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass es sich bei der Vaterschaftsbehauptung um eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare und die Privatsphäre betreffende Tatsachenbehauptung handle,
  • dass, wenn eine Mutter eine solche Behauptung aufstelle, sie die Beweislast für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung trage, sie also nachweisen müsse, dass der von ihr als Vater Bezichtigte auch tatsächlich der Vater ihres Kindes ist und
  • wenn der Mutter dieser Nachweis nicht möglich sei, dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes Vorrang einzuräumen sei vor der nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit der Mutter.

Weiter hat das AG darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Bildern einer Person, bei der es sich um keine Person der Zeitgeschichte handelt, nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.09.2016 – 77/16 –).

Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern ist unzulässig

Der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 08.06.2016 – 9 U 1362/15 – den Eigentümer einer Klinik,

  • in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden und
  • der auf einer Internetseite seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern päsentiert hatte, die Patientinnen vor und nach einem von ihm durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen,

dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Zur Begründung verwies der Senat auf die Bestimmung des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), nach der für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
Da danach die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern ausnahmslos verboten ist, änderte sich an der der Unzulässigkeit der Bilddarstellung nach Auffassung des Senats auch dadurch nichts, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden konnten und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 22.06.2016).