…. bzw. deren Betreuer.
Mit Urteil vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19 – hat der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich
- einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse
haben auch für
- ärztlich verordnete Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnten,
wie beispielsweise
- das Messen von Blutzucker,
- das Verabreichen von Medikamenten,
- das Anziehen von Kompressionsstrümpfen
und dass dieser Anspruch nur entfallen könnte, wenn
- aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe,
diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).