…. muss den Vermieter und/oder den Makler fragen.
Vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume muss nämlich grundsätzlich
- weder der Makler
- noch der Vermieter
einem Mietinteressenten ungefragt über die vorherige Nutzung der Räume informieren.
Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 143/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter,
- der in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe Räume zum Betrieb eines Frisörgeschäfts gesucht hatte,
den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung deshalb anfechten wollte, weil
- ihm vor Abschluss des Mietvertrags nicht offenbart worden war, dass die gemieteten Räume über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden waren.
Nach Ansicht des Senats bestand eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht.
Vielmehr muss, wenn Informationen über die vorherige Nutzung der Räume für einen Mieter von Bedeutung sind, er selbst grundsätzlich aktiv werden, weil
- vor Abschluss eines Mietvertrages, auch bei der Geschäftsraummiete, es beiden Vertragspartnern selbst obliegt, ihre Interessen wahrzunehmen,
- so dass sie sich eigenständig die notwendigen Informationen für die Entscheidung beschaffen müssen, ob die Eingehung des Vertrages für sie vorteilhaft ist oder nicht.
Eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermieters über die bisherige Nutzung der Räume könne ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, so der Senat weiter, wenn der Mieter
- selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten oder
- aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder
- Unerfahrenheit keinen Anlass sehen müsse,
sich über die konkreten Umstände durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen.