Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18 – entschieden, dass eine
- mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Lieferverkehr frei“
beschilderte Fußgängerzone
- nicht von einem Taxi befahren werden darf.
Danach ist mit dem Schild „Lieferverkehr frei“ nur der Transport von Gegenständen,
- insbesondere von Waren und Gütern
gemeint, jedoch nicht
- das Abholen oder Bringen von Personen.