…. (erst) am Folgetag durchgeführt werden soll.
Ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nach Art. 3 FluggastrechteVO eröffnet, haben Fluggäste bei Annullierung ihres gebuchten Fluges, wenn
- der neue Flug erst am Folgetag durchgeführt werden soll und
- das Flugunternehmen seiner Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nicht nachkommt, unentgeltlich anzubieten,
- Mahlzeiten und Getränke,
- eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel sowie
- die Führung von zwei Telefongesprächen oder die Versendung zweier Telexe oder Telefaxe oder E-Mails,
Anspruch (auch) auf
- Erstattung der zunächst von ihnen selbst für diese verpflichtenden Betreuungsleistungen übernommenen Kosten.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.05.2019 – 27 C 257/18 – hingewiesen und in einem solchen Fall,
- weil ihr gebuchter Rückflug von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr annulliert worden war und
- der neue Flug erst am Folgetag stattfinden sollte,
entschieden, dass zwei Fluggästen von dem Flugunternehmen,
- neben der Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,
die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten
- für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und
- für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter
- verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €,
- Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie
- Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €
verlangen können.
Übrigens:
Dass
- nicht nur die von den Fluggästen geltend gemachten Kosten für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen, das Bier und den Wein,
- sondern auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein,
erstattungsfähig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist,
- dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört,
- sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein,
so dass,
- zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,
sich auch diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.