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Corona-Impfung: Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich nicht einigen können, ob ihr 16jähriges Kind

…. geimpft werden soll oder nicht. 

Mit Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass es,

  • auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einer/einem fast 16-jährigen impfbereiten Jugendlichen,

eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern bedarf und dass, wenn

  • die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in dieser Frage nicht einigen können und
  • deshalb jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragt, ihm die Entscheidung darüber zu übertragen,

die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff 

  • bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und 
  • bei einem die Impfung befürwortendem Kind, bei dem keine besonderen Impfrisiken vorliegen,

auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet.

Das bedeutet:
Die Entscheidung über die 

  • Durchführung einer Impfung gegen das Corona Virus SARSCoV-2 

ist keine Entscheidung 

  • in einer Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 Satz 1 BGB 

für das Kind.

Auch wenn es naheliegt, dass ein Kind, 

  • wie beispielsweise ein/e fast 16-Jährige/r, 

für einen solchen medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig ist,

bedarf es bei diesem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff 

  • zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten 
  • auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses. 

Sollten sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Erteilung der Einwilligung hierzu nicht einigen können, kann das Familiengericht 

  • auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG 

die Entscheidungsbefugnis einem 

  • Elternteil allein 

übertragen und wird es, 

  • da hierbei vom Familiengericht auch der Wille eines Kindes zu beachten ist, 

jedenfalls in Fällen, in denen ein Kind 

  • aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden,
  • impfbereit ist und 
  • keine besonderen Impfrisiken vorliegen,

dem – bei der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1697a BGB im Vordergrund stehenden – Wohl des Kindes besser gerecht, die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der STIKO 

befürwortet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).