Wer einem anderen ein Darlehen gewährt sollte sicherstellen, dass er, falls es zum Streit kommt, die Darlehensgewährung auch beweisen kann.
Denn wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, d. h. von ihm sind darzulegen und zu beweisen
- der Abschluss eines Darlehensvertrags und
- die Auszahlung der Darlehensvaluta.
Kann diesen Beweis ein Darlehensgeber im Streitfall nicht erbringen, hat eine Klage auf Darlehensrückzahlung keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Darlehensnehmer wiederum, der einen Geldbetrag als Darlehen erhalten hat, sollte sicherstellen, dass er im Streitfall, die Darlehenstilgung beweisen kann (beispielsweise indem er sich Rückzahlungen vom Darlehensgeber quittieren lässt)
Denn ist unstreitig oder bewiesen, dass
- ein Darlehensvertrag geschlossen und
- der Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt worden ist,
muss der Darlehensnehmer,