Tag Darlehensgebühr

Was Bausparer wissen sollten, wenn ihr Bausparvertrag die Zahlung einer Darlehensgebühr vorsieht

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel,
  • die vorsieht, dass mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld),

nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und

  • im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Aufgrund dieser Entscheidung können,

  • wenn von Bausparern eine Gebühr für den Darlehensvertrag erhoben worden ist,

die Bausparer diese Gebühr von der Bausparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen,

  • sofern ihr Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.

Anders ist es bei der Abschlussgebühr, die Bausparkassen normalerweise verlangen,

  • die gewöhnlich 1% der Bausparsumme beträgt,
  • die mit Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und
  • auf die eingehende Zahlungen zunächst angerechnet werden.

AGBs von Bausparkassen, die die Zahlung einer solchen Abschlussgebühr vorsehen sind wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 –), so dass eine solche von Bausparern bezahlte Abschlussgebühr auch nicht zurückgefordert werden kann.

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.