Wichtig zu wissen für Autokäufer, die einen Autokauf zu privaten Zwecken durch einen gleichzeitig abgeschlossenen

…. Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren wollen bzw. finanziert haben.

Wer einen Autokauf für private Zwecke durch einen 

  • gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491, 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

finanziert, muss bei Abschluss des Darlehensvertrages schriftlich über sein Recht belehrt werden, dass er 

  • diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen 

kann (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB). 

Ist 

  • keine Widerrufsbelehrung oder
  • eine fehlerhafte, unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung 

erfolgt, 

beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB),

  • so dass ein Widerruf auch später noch möglich sein kann. 

Wird das Widerrufsrecht 

  • nicht rechtsmissbräuchlich, sondern

wirksam ausgeübt, können die bis zum Widerruf 

  • geleisteten

Raten zurückgefordert werden, muss 

  • dem Darlehensgeber das finanzierte Auto aber übergeben werden und 
  • wird der Ratenrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn
    • dem Darlehensgeber das Auto §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB übergeben worden ist bzw. 
    • der Darlehensgeber sich hinsichtlich der Übernahme des Autos in Annahmeverzug befindet, was ein Anbieten des Autos in Annahmeverzug begründender Weise voraussetzt. 

Ferner sind Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, dass 

  • vereinbarte Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dem Darlehensgeber gezahlt werden müssen, 

dass, 

  • wenn der Darlehensnehmer hierauf gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hingewiesen wurde, gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 BGB für einen Wertverlust, den das Auto durch eine längere Nutzung erlitten hat, Wertersatz geleistet werden muss 

und dass, 

  • wenn Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs, weil sie nicht sicher davon ausgehen konnten, dass der Widerruf wirksam ist, vorsorglich weitere Darlehensraten gezahlt haben, sie diese aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zurückverlangen können (Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 –).