Was, wer Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet oder pachtet, wissen sollte

Ein Pächter,

  • der an ihn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt,

kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen,

  • der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht

und zwar auch dann, wenn

  • die Flächen vom Verpächter bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet, d.h. zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden und
  • der Pächter diese Nutzung fortgesetzt, also keine Nutzungsänderung vorgenommen hat.

Darauf hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16 – hingewiesen.

Ein Pächter ist nämlich, so der Senat,

  • nicht nur nach § 586 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet,
  • sondern hat sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB auch in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht

und

  • bei einer Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland

entspricht es,

  • vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen,

ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, dafür Sorge zu tragen, dass

  • die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben,
    • die Ackerlandeigenschaft also erhalten bleibt und
    • die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abgewendet wird.

Kommt ein Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, ist er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein und in Betracht kommen, wenn

  • der Verpächter aktiver Landwirt ist,
  • ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und
  • er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten,
  • obwohl er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.04.2017 – Nr. 60/2017 –).