…. wenn der Hotelbetreiber gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Beispielsweise kann ein Gast, der bei dem Versuch ein Hotel durch eine am Hoteleingang befindliche gläserne Drehtür zu betreten, stürzt und sich verletzt,
- weil die gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist und
- der Gast diese Einfassung übersehen hat und dagegen gestoßen ist,
vom Betreiber des Hotels Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen,
- muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 22.06.2017 – 11 U 109/16 – hingewiesen.
Danach verletzt ein Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine bis zum Boden reichende Glasfläche einer Drehtür nicht so kennzeichnet, dass sowohl sie, als auch leicht erkennbar ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet.
Denn, so das OLG, dass Fußgänger sich einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden, sei üblich und insbesondere bei Hotel- und Gastronomiebetrieben müsse auch damit gerechnet werden, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt seien.
War die Glasfläche – wenn auch nicht leicht – grundsätzlich aber erkennbar, treffe den Verletzten allerdings ein Mitverschulden, was insbesondere dann gelte, wenn dieser beispielsweise bereits länger Gast im Hotel und die Situation für ihn somit weder neu noch überraschend war (Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 17.07.2017 – Nr. 5/2017 –).