Tag DS-GVO

LG Erfurt will die Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ein Auskunftsanspruch auch dann ergibt, wenn 

…. die begehrte Auskunft 

  • primär nicht dem Schutz der Daten, 
  • sondern einem „datenschutzfremden“ Anliegen 

dient, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Mit Beschluss vom 07.07.2022 – 8 O 1280/21 – hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Erfurt in dem bei ihm anhängigen Fall, in dem ein Versicherungsnehmer, dem 

  • die Versicherungsscheine, 
  • die Nachträge zu Versicherungsscheinen und 
  • die Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2017 und 2020 

verloren gegangen sind, vom Versicherer,  

  • gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO),

Auskunftserteilung über die ihn betreffenden, verarbeiteten, personenbezogenen Daten

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BGH entscheidet: Der Zugang zu einem Facebook-Account ist vererbbar

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des sozialen Netzwerks,

  • sofern die Vererblichkeit nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist,

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese,

  • einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto
  • einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Danach

  • sind Klauseln über die Versetzung eines Accounts nach dem Tod eines Facebook-Nutzersin den sog. Gedenkzustand nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam und
  • steht dem Anspruch des Erben auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte,
    • da ein Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt und somit jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist, weder das Fernmeldegeheimnis entgegen,
    • noch die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil,
      • nachdem die Verordnung nur lebende Personen schützt, datenschutzrechtliche Belange eines Erblassers nicht betroffen sind und
      • die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner eines Erblassers sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2018).