- …. dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann, wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt und
- der Ehevertrag dann keine Rechtswirkung entfaltet, (auch) mit der Folge, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben bzw. gelebt haben.
Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL) – hingewiesen und in einem Fall,
- in dem ein Mann mit seiner 20 Jahre jüngeren künftigen Ehefrau, die damals Auszubildende in seinem Betrieb und hochschwanger war,
- vor der Hochzeit in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatte,
den geschlossenen Ehevertrag deswegen für nichtig erachtet, weil
- aufgrund der Gütertrennung die Ehefrau nicht nur weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt hätte,
- sondern durch die Regelungen im Vertrag auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau weitgehend eingeschränkt worden wäre
und darüber hinaus sich die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages nach Auffassung des Senats in einer Zwangslage befunden hatte,