Tag ehrverletzend

AG Frankfurt weist Klage einer unverheirateten Wohnungsmieterin, die von den Vermietern nicht als Fräulein bezeichnet

…. werden wollte, ab.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 29 C 1220/19 (46) – hat das Amtsgericht AG Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine seit 1984 in einem Mehrparteienhaus lebende unverheiratete Wohnungsmieterin

  • von dem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar in dem handschriftlich festgehaltenen und im Treppenhaus ausgehängten Treppenhausreinigungsplan

regelmäßig namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt worden war und sie,

  • nach vergeblichen mehrfachen Bitten, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen,

Klage gegen ihre Vermieter auf Unterlassung erhoben hatte, entschieden, dass die Bezeichnung als „Fräulein“ in den Aushängen im Hausflur

  • weder ehrverletzend ist,
  • noch das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieterin verletzt

und die Klage,

  • mangels Anspruchs auf Unterlassung,

abgewiesen.

Dass die Bezeichnung einer unverheirateten Frau als Fräulein,

  • auch wenn dieser Begriff in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden ist,

nicht ehrverletzend bzw. nicht herabsetzend sei, hat das AG damit begründet, dass

  • es in Deutschland sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben habe und
  • bei der diesbezüglichen Bewertung auch das hohe Alter der Wohnungsvermieter zu berücksichtigten sei, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten hätten.

Auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne sich, so das AG weiter, die Wohnungsmieterin nicht berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Wohnungsmieterin, die aus dem handschriftlich erstellten Putzplan herausgelesen werden können,

  • ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet,
  • oder in einem Dateisystem gespeichert werden,

nicht vorlägen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wer gegen unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen vorgehen und Klage auf Unterlassung erheben möchte

…. sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen.

Mit Urteil vom 20.10.2016 – 213 C 10547/16 – hat das Amtsgericht (AG) München nämlich entschieden, dass, wenn in einem solchen Fall die Klage

  • erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird,

aufgrund des Zeitablaufs in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage mehr besteht.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei Unterlassungsansprüchen wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen,

  • wenn Anhaltspunkte für eine weitere Verbreitung und/oder das Fortbestehen der Beeinträchtigung fehlen,

die verletzenden Wirkungen von Äußerungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können.

Denn, so das AG, wer über lange Zeit Behauptungen widerspruchslos hinnimmt und untätig bleibt,

  • erweckt den Anschein, dass die Angelegenheit erledigt ist und
  • bringt auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.09.2017).