Tag Eigenheim

OLG Karlsruhe entscheidet: Wer von seinem Nachbarn durch Stalking zum Umzug veranlasst wird, kann von dem Stalker die

…. durch den Umzug entstehenden Schäden ersetzt verlangen.

Mit Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20 – hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe einen 

  • 63 Jahre alter Mann, 

der ein in seiner Nachbarschaft wohnendes Ehepaar, 

  • seit dem Einzug in ihr neu errichtetes Eigenheim, 

beharrlich schikaniert, beleidigt sowie mit der Verletzung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bedroht, sich damit wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB)) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht und das Ehepaar durch dieses Verhalten schließlich zum Wegzug

  • – zunächst für einige Monate in eine Mietwohnung und sodann in ein erworbenes neues Eigenheim –

veranlasst hatte, verurteilt, dem ehemaligen Nachbarsehepaar die 

  • die Umzugs- sowie
  • die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheimes (Grunderwerbsteuer und Notarkosten)

in Höhe von über 44.000 Euro zu erstatten.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der stalkende 63-Jährige dadurch, dass er sich wegen

  • Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und 
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

strafbar gemacht hat, zugleich Schutzgesetze zugunsten des Ehepaars verletzt und sich damit 

  • nach § 823 Abs. 2 BGB 

schadensersatzpflichtig gemacht hat, mit der Rechtsfolge, dass er dem ehemaligen Nachbarsehepaar die vom Schutzzweck der Strafnormen erfassten Schäden,

  • d.h. diejenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden mussten,

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Wichtig zu wissen, wenn das angeschaffte selbstgenutzte Eigenheim innerhalb von 10 Jahren veräußert wird und das Finanzamt

…. weil in den Vorjahren Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden, den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuern will.

Mit Urteil vom 20.03.2018 – 8 K 1160/15 – hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass, wenn selbstgenutztes Wohneigentum innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft wird,

  • der Umstand, dass in den Vorjahren erfolgreich der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden ist,

nicht dazu führt, dass der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der (Einkommens)Besteuerung unterworfen werden darf, sondern dass

  • der Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims in vollem Umfang steuerfrei bleibt.

Das FG vertritt somit bei der nicht einheitlich beantworteten Frage,

  • wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.1 EStG zu behandeln ist,

die Ansicht, dass

  • jedenfalls dann, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt,

das häusliche Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht schadet (a.A. FG Münster, Urteil vom 28.08.2003 – 11 K 6243/01 –).