Tag Einbruch

Wer eine Hausratversicherung abschließt sollte beachten, dass die Entschädigungspflicht eingeschränkt sein kann

…. beispielsweise wenn Wertsachen bei einem Einbruch aus der Wohnung entwendet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2017 – 7 U 119/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass Versicherungsbedingungen in einer Hausratversicherung, die vorsehen,

  • eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall,
  • dass Wertsachen insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind und
  • sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall beschränkt, wenn diese Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befunden haben,

nicht so ungewöhnlich sind, dass Versicherungsnehmer mit ihnen nicht zu rechnen brauchen, demzufolge wirksam sind und danach auch aus Gold hergestellte (Armband)Uhren

  • unabhängig davon, ob sie als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet werden,

Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall musste deshalb eine Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, dem aus seinem Haus unter anderem

  • eine nicht in einem Tresor befindliche Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie
  • eine ebenfalls außerhalb eines Tresors befindliche mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold

im Wert von rund 80.000,00 € entwendet worden waren,

Was Einbruchsopfer, die eine Hausratversicherung haben, wissen sollten

…. und warum man Versicherungsbedingungen lesen sollte.

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung eines Versicherungsnehmers nämlich beispielsweise bestimmt, dass Bargeld,

  • wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird,
  • nur bis zu einem Betrag von 1.100,- Euro ersetzt wird,

hat der Versicherte,

  • wenn ihm aus seiner Wohnung ein höherer, dort außerhalb eines Tresors aufbewahrter Bargeldbetrag bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden ist,

keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung ihm den vollen gestohlenen Bargeldbetrag erstattet.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 – hingewiesen.

Eine Versicherungsbestimmung, die die Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge begrenze, sei, so der Senat, wirksam, da sie

  • den Versicherungsnehmer weder in unangemessener Weise benachteilige,
  • noch überraschend sei.

Denn mit einer derartigen Klausel müsse, wer eine Hausratversicherung abschließt, rechnen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 21.02.2017 – Nr. 11/2017 –).