Teilnehmer am Onlinebanking in Form des mTan-Verfahrens sollten wissen, dass sie für den betrügerischen Verlust

…. ihres Geldes dann selbst verantwortlich sind, wenn sie vor der Eingabe der ihnen auf ihr Mobiltelefon per SMS übersandten TAN die in dieser SMS ebenfalls angegebenen Überweisungsdaten, wie

  • den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und
  • die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht kontrollieren und nicht überprüfen.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17 – nämlich darauf hingewiesen, dass Bankkunden,

  • von deren Konto eine tatsächliche Geldüberweisung auf ein ausländisches Konto erfolgt,

das überwiesene Geld von ihrer Bank dann nicht zurück verlangen können, wenn sie die Überweisung dadurch ermöglichen, dass sie

  • nachdem sie sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen haben,

einer von dem Trojaner – vermeintlichen aber von der Onlinebanking-Seite ihrer Bank – erhaltenen Aufforderung nachkommen, eine Testüberweisung

  • (beispielsweise) zur (behaupteten) Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus

vorzunehmen und sie die (Test)Überweisung,

  • in deren Überweisungsmaske in dem in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“ stand,

mit der ihnen zu diesem Zweck per Mobiltelefon übersandten TAN (Transaktionsnummer) bestätigen,

  • ohne die bei der Übermittlung der TAN in der SMS auch mitgeteilten Überweisungsdaten zu kontrollieren und zu überprüfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wer die in der SMS auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsdaten,

  • insbesondere die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN

nicht überprüft und nicht noch einmal kontrolliert, sondern lediglich auf die ihm übersandte TAN achtet sowie diese in die Computermaske eintippt

  • und dem deshalb auch nicht auffällt, dass er eine Überweisung zu einer ausländischen IBAN freigibt,

grob fahrlässig handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2018).