Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der, der zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt ist, beachten muss

…. und was auch für den Vermieter wichtig zu wissen ist.

Wer gemäß § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist nach dem Tod eines Wohnungsmieters in das Mietverhältnis einzutreten, wie

  • der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder wenn diese nicht eintreten,
  • die Kinder des verstorbenen Mieters, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben bzw. die Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben,

muss,

  • wenn er das Mietverhältnis fortsetzen will,

den Vermieter über den Tod des Mieters informieren.

Unterlässt der in das Mietverhältnis Eingetretene und seit dem Tod des Mieters in der Wohnung Lebende das über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg,

  • stellt dies ein nicht hinnehmbares vertragswidriges Verhalten dar, das den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt,

weil dadurch das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit und die künftige Vertragstreue des Eingetretenen erschüttert wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.08.2016 – 432 C 9516/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 21.04.2017 – 30/17 –).