Tag Einkauf

Käufer, die zur Zahlung eines Einkaufs in einem Internetshop mit Zustimmung des Verkäufers den Online-Zahlungsdienst PayPal nutzen, sollten wissen, dass

…. wenn sie

  • wegen Nichterhalts des Kaufgegenstandes oder
  • wegen erheblicher Abweichung des gelieferten Artikels von der Artikelbeschreibung,

einen Antrag auf Käuferschutz stellen und PayPal diesen Antrag zu ihren Gunsten entscheidet,

  • mit der Folge, dass ihnen der von ihrer Kreditkarte oder ihrem Konto abgebuchte Kaufpreis erstattet sowie
  • das PayPal-Konto des Verkäufers mit dem gutgeschriebenen Kaufpreisbetrag rückbelastet wird,

sie vom Verkäufer dennoch (erneut) auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, d.h. verklagt werden können, so dass

  • in diesem Fall dann letztlich das Gericht entscheidet, ob sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind und dem Verkäufer der Kaufpreis tatsächlich zusteht.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Kaufpreises auf dem PayPal-Konto des Verkäufers zwar die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt worden und somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufer erloschen ist,

die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien das Bezahlsystem PayPal zu verwenden jedoch gleichzeitig die stillschweigende weitere Vereinbarung beinhaltet,

  • dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird,
  • wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017 – Nr. 187/2017 –).

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Was man wissen sollte, wenn der Einkauf bei einem Internetshop über den Online-Zahlungsdienst PayPal bezahlt wird

Im Gegensatz zum „SEPA-Lastschriftverfahren“,

  • bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und
  • wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt, die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) entfällt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –),

tritt, wenn ein Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers an diesen über den Online-Zahlungsdienst PayPal zahlt,

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein,
  • falls PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet.

Das heißt, hat der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten und macht der Käufer von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er dafür sorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird,

  • hat der Käufer mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt und ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers damit durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen,
  • wobei diese Erfüllungswirkung durch eine von PayPal nach erfolgreichem Käuferschutzverfahren veranlasste Lastschrift auch nicht wieder rückwirkend wegfällt.

Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 31.08.2016 – 5 S 6/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung mit

dass danach die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, mit dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar ist, weil,

  • wenn mit Zustimmung des Verkäufers der Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal entrichtet worden ist,
  • also PayPal den vom Käufer erteilten Zahlungsauftrag ausgeführt hat,

der Käufer diesen Leistungserfolg – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen kann.

In seiner Käuferschutzrichtlinie verspricht PayPal,

  • den Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist,
  • wobei in einem solchen Fall die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

Mit diesem von der Rechtsbeziehung des Käufers zu dem Verkäufer unabhängigen Dienstleistungsversprechen,

  • das voraussetzt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat,

will PayPal die Fälle absichern,

  • in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist oder
  • dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
PayPal’s Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein.

  • Entscheidet PayPal zugunsten des Käufers und erstattet Pay-Pal dem Käufer den Kaufpreis, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab.
  • Pay-Pal hat in diesem Fall, unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückgefordert werden kann, nach der Käuferschutzrichtlinie und den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Veranlasst wird eine Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto somit nicht von dem Käufer, sondern von PayPal und diese Belastung des Empfängerkontos ist dann eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal und entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.