Wann ist der Wohnungsvermieter, wann der Mieter und wann der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers?

Überlässt der Mieter einer Wohnung diese einem Untermieter zur alleinigen Nutzung wird in der Regel

  • nicht der Mieter,
  • sondern der Untermieter

Vertragspartner des Energie- und Wasserversorgungsunternehmens,

  • so dass das Versorgungsunternehmen auch nur den Untermieter und nicht den Mieter auf Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für die Wohnung in Anspruch nehmen kann.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 04.02.2016 – 222 C 29041/14 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen ist, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt,
  • Empfänger dieser Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt,
  • die tatsächliche Verfügungsgewalt bei einer Vermietung oder Verpachtung entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zusteht, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.10.2014 – VIII ZR 316/13 –; Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 07.10.2014 – 36 O 176/13 –),

demzufolge in Fällen, in denen ein Mieter nicht selbst in der von ihm untervermieteten Wohnung lebt und somit auch keinen Strom und kein Gas aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens entnimmt,

  • auch kein Versorgungsvertrag mit dem Mieter,
  • sondern der Versorgungsvertrag mit dem tatsächlich den Strom- und das Gas entnehmenden Untermieter zustande kommt und

primär derjenige in Anspruch genommen werden soll, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekommen.

Lediglich dann, wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.12.2016 – 94/16 –).