Was Frauen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, über die rechtliche Elternstellung wissen sollten, wenn

…. die Ehefrau durch künstliche Befruchtung Mutter wird.

Mit Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • zwei Frauen die Ehe geschlossen haben und

eine Ehegattin,

  • aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank,

Mutter eines Kindes wird,

  • die andere nicht (allein) aufgrund der bestehenden Ehe „als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter“ im Geburtenregister einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das deutsche bürgerliche Recht nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes kennt, nämlich nach § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Frau, die das Kind geboren hat und
  • 1592 Nr. 1 BGB, der nach seinem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese einem bestimmten Mann zuweist, nicht entsprechend anwendbar ist.

Somit kann, nach der derzeitigen Rechtslage, die Ehefrau der Kindesmutter eine rechtliche Elternstellung nur durch eine Adoption des Kindes nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB erlangen, wobei auf diesem Weg dann

  • sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt werden,
  • als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 –).