Autofahrer sollten wissen, dass sich ein Blitzer auch in einem an der Straße abgestellten Anhänger befinden und

…. aus diesem heraus eine Geschwindigkeitsmessung erfolgen kann.

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die Nutzung eines Messgeräts in einem abgestellten Anhänger,

  • dem sogenannten „Enforcement Trailer“,

zulässig ist.

Danach kann die Geschwindigkeitsmessung somit auch mit Hilfe eines als „Enforcement Trailer“ bezeichneten,

  • gegen äußere Einflüsse gesicherten

mobilen, d. h. umsetzbaren Spezialanhängers,

  • in den ein anerkanntes Messgerät eingebaut ist,

erfolgen.

Nach der Entscheidung des OLG gilt dies auch dann, wenn

  • die Gebrauchsanweisung des Messgeräts noch nicht entsprechend angepasst bzw. ergänzt wurde, also

in der Gebrauchsanweisung noch nicht steht, dass der Betrieb des Messgeräts

  • neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“

auch aus einem – damals noch nicht existierenden – Enforcement Trailer heraus erfolgen darf.

Denn, so das OLG,

  • entscheidend sei allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem Enforcement Trailer heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen könne

und

  • hierfür gebe es jedenfalls bei Messgeräten, deren Bauartzulassung die Verwendung aus einem Fahrzeug heraus vorsehen, keine Anhaltspunkte.