…. unabhängig von der Strafbarkeit der Tat, geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Angestellten
hatte, weil dieser auf einer zweitägigen Teamklausur abends eine Arbeitskollegin,
- der er, gegen ihren Willen, auf ihrem Weg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer gefolgt war,
vor ihrem Zimmer zu sich herangezogen sowie versucht hatte, sie zu küssen und,
- nachdem er von ihr weggedrückt worden und deshalb sein Kussversuch misslungen war,
sie erneut zu sich herangezogen und sie gegen ihren Willen geküsst hatte,
- bevor es ihr gelang ihn nochmals wegzudrücken, ihre Zimmertür zu öffnen und schnell hineinzugehen,
die gegen seine Kündigung gerichtete Klage des Angestellten abgewiesen.
Danach verletzen Arbeitnehmer, die auf einer dienstlich veranlassten Reise
- eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versuchen und
- auch tatsächlich küssen,
ihre Pflicht,
- auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Absatz 2 BGB)
in erheblicher Weise und bedarf es vor einer deswegen erfolgten Kündigung insbesondere keiner Abmahnung, da mit einer solchen sexuellen Belästigung einer Kollegin
eine rote Linie überschritten wird, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber,
- dessen Verpflichtung es ist, seine weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen gegenüber Kollegen zu schützen,
unzumutbar macht.